In den nächsten Jahren wird allein in der Bundesrepublik ein Billionenbetrag vererbt. Schätzungen gehen von rund 2,2 Billionen Euro in den nächsten 10 Jahren aus. Ein Teil davon wird dem Fiskus anheim fallen. Über die Erbschaftssteuer kassiert der Staat einen prozentualen Anteil vom Nachlass. Wer clever sein und das Vermögen mit einer Schenkung der Steuerpflicht entziehen will, der muss leider enttäuscht werden. Die gesetzliche Grundlage für die Erbschaftsteuer bildet das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Aus dem Titel des Gesetzes wird ersichtlich, dass es auch für Schenkungen gilt und diese somit auch zu versteuern sind. |
Beispiel:
Ein Verstorbener hat einen Nachlass von insgesamt 350.000 Euro hinterlassen. Erbe ist sein 40 Jahre alter Sohn. Der Erblasser hatte noch Schulden in Höhe von 15.000 Euro, die aus dem Nachlass bezahlt werden müssen. Darüber hinaus fallen 20.000 Euro für Beerdigung, Grabpflege und Nachlassauseinandersetzung an. Der Verstorbene hat in seinem Testament noch bestimmt, dass sein Nachbar ein Vermächtnis in Höhe von 75.000 Euro erhalten soll. Nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten bleiben dem Sohn noch 240.000 Euro. Diese Summe muss er gegenüber dem Finanzamt angeben und versteuern. |
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