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Inhaltsverzeichnis
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2. Einkünften aus Gewerbebetrieb - Liebhaberei
3. Einkünften aus Gewerbebetrieb - Gewerblicher Grundstückshandel
4. Einkünften aus Gewerbebetrieb - Gewinn aus Veräußerung eines Betriebes
5. Einkünften aus Gewerbebetrieb - Veräußerungen wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einen weiteren Sonderfall der gewerblichen Einkünfte stellen die Veräußerungsgewinne dar. Der Veräußerungsgewinn ist zunächst vom laufenden Gewinn abzugrenzen. Steuerzahler, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig sind erhalten für Veräußerungen, die in 2003 vorgenommen wurden gem. § 16 IV Satz 1 EStG einen Freibetrag i.H.v. von 51.200 Euro. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 154.000 Euro, ist er um den übersteigenden Betrag bis zu 0 Euro zu kürzen. Dieser Freibetrag steht jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu. Veräußerungsgewinne gelten als außerordentliche Einkünfte gem. § 34 II Nr. EstG. Sie sind entweder nach der sog. Fünftel-Regelung oder mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu besteuern.
Fünftel-Regelung
Bei der Fünftel-Regelung wird der Veräußerungsgewinn gefünftelt, mit diesem Fünftel dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, wobei die zusätzliche Einkommensteuer, die sich für dieses Fünftel ergibt, anschließend mit fünf multipliziert wird. Dieses Ergebnis ist dann der Einkommensteuer für die laufenden Einkünfte hinzuzurechnen.
Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz
Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben oder Anteilen an Personengesellschaften unterliegen dem halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Veräußerer muss zum Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
Es muss ein begünstigtr Veräußerungs- oder Aufgabengewinn (§ 34 II Nr. 1 EStG) vorliegen.
Der Steuerzahler muss einen Antrag auf Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gestellt haben.
Die Besteuerung auf dieses Weise steht dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu, ist auf Gewinne bis zu 5.000.000 Euro begrenzt und kann nicht zugleich nach der Fünftel-Regelung besteuert werden.
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