Einkünfte aus selbständiger Arbeit


Einkünfte aus selbstständiger ArbeitWer ganz oder teilweise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, muss jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind Einkünfte aus "freiberuflicher Tätigkeit" und werden auf der Anlage S eingetragen. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,

die selbständige Berufstätigkeit der

  • Gesundheitsberufe,
  • Juristen,  
  • Ingenieure,
  • Architekten,
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten,
  • Journalisten,
  • Dolmetscher,
  • Übersetzer,
  • Lotsen und ähnlicher Berufe.

Freiberufler dürfen sich der "Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte" bedienen, müssen aber "leitend und eigenverantwortlich tätig" bleiben.

Des Weiteren zählen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Einkünfte "der Einnehmer einer staatlichen Lotterie" sowie die "Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied."

Auch diese Einkünfte sind in der Anlage S einzutragen. Bezüglich erzielter Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der eigenen Praxis oder Kanzlei gilt das gesagte zu gewerblichen Einkünften.

Eine Besonderheit bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ergibt sich bei den Nebeneinkünften und der damit verbundenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG. Diese Entschädigungen für
nebenberufliche Tätigkeiten in folgenden Tätigkeitsfelfern sind unter bestimmten Voraussetzungen bis insgesamt 2.100 Euro steuerfrei: 

  • Übungsleiter,
  • Ausbilder
  • Erzieher,
  • Betreuer oder Pfleger



Foto: © Konstantin Gastmann/PIXELIO
Tags
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