Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit


Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind Lohn und Gehalt. Das normale Einkommen des Arbeitnehmers also. Sie kommen auf das Steuerformular Anlage N.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die wichtigste Überschusseinkunftsart. Dazu zählen gemäß § 19 EStG:

  • Gehälter,
  • Löhne,
  • Gratifikationen,
  • Tantiemen und
  • andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden,
  • Wartegelder,
  • Ruhegelder,
  • Witwen- und Waisengelder
  • und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.

Hierunter fallen auch die Beamtenpensionen jedoch nicht die Renteneinkünfte aus der Rentenversicherung der Arbeitnehmer.

Unter dem Begriff "andere Bezüge und Vorteile" sind vornämlich geldwerte Vorteile zu verstehen, welchem dem Arbeitnehmer gewährt werden. Hierzu zählt z.B. die Überlassung des Firmenwagens für die private Nutzung sowie andere Dienstleistungen des Arbeitgebers. Einzutragen sind diese Einkünfte auf Seite 1 der Anlage N.

 

 



Foto: © Robert Kneschke/Fotolia.com
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