| Verstoß gegen das Grundgesetz |
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich dies jedoch nicht mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbaren. Der Versicherungsnehmer hat mit seinen Beiträgen zur Bildung der Überschüsse beigetragen. Es steht ihm aber keine rechtliche Handhabe zur Verfügung, eine Beteiligung an diesen Überschüssen, die auch mit seinem Geld erzielt wurden, zu erreichen. Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind praktisch nicht verhandelbar. Der Versicherungsnehmer hat keine Chance, einen Vertrag so abzuschließen, dass die stillen Reserven bei der Überschussberechnung angemessen berücksichtigt werden. In solchen Fällen komme dem Gesetzgeber eine Pflicht zu, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und Regelungen zu schaffen, die den Versicherern eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorschreiben. | Gesetzgeber hat bis 2007 Zeit |
| Unbeeindruckte Versicherer |
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