Ausnahmen und Zusätze
Nicht immer muss eine Vorerkrankung dazu führen, dass Antragsteller nie in der Lage sind, eine BUV abzuschließen. Vor Vertragsabschluss bereits erkrankte oder geschädigte Körperteile können im Ausschlussverfahren aus dem Vertrag ausgenommen werden. Wenn jemand beispielsweise ein Rückenleiden hat, die Versicherung deswegen keine Police eingeht, kann eine spätere BUV wegen dieses Leidens ausgeschlossen werden. Ist der Versicherte später doch wegen seines Rückens arbeitsunfähig, zahlt die Versicherung nicht.
Risiko-Zuschläge sind eine weitere Möglichkeit, im Zweifel überhaupt aufgenommen zu werden. Ob sich die Versicherer darauf einlassen, hängt von der Schwere der Erkrankung, bzw. des chronischen Leidens ab.
Häufig wird die BUV im Paket mit einer Risiko-Lebensversicherung angeboten. Manchmal ist die Kombination sogar deutlich günstiger als die Einzelleistungen. Die Lebensversicherung gibt es in diesen Fällen also fast gratis obendrauf. Wenn die Chance besteht, ist die Wahl durchaus sinnvoll. Auch wenn keine oder noch keine Hinterbliebenen da sind, die im Fall eines unerwarteten Ableben versorgt werden müssten. Eine Lebensversicherung wird zum Beispiel für Darlehen verlangt, wenn es etwa gilt, ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren.
Auch bei dieser Versicherungsform ist es möglich, die Beiträge dynamisch anzupassen, das heißt, sie automatisch für das kommende Jahr zu erhöhen oder zu senken. Ein denkbare Form ist, in jungen Jahren eine höhere Summe zu vereinbaren und sie schrittweise zu senken, da sich die Versorgungslage mit zunehmenden Alter in der Regel entspannt.
Da die Einkünfte aus Renten versteuert werden, sollte man bei der Höhe der Versicherungssumme auch diesen Aspekt mit berücksichtigen. Grundsätzlich gehen Empfehlungen davon aus, mindestens ein Drittel des aktuellen Bruttomonatseinkommens als Leistung garantiert zu wissen.
Das Kleingedruckte
Das Kleingedruckte kann in manchen Fällen die Erleichterung darüber, abgesichert zu sein, erheblich beeinträchtigen.
Achten Sie darauf, dass im Vertrag keine "abstrakte Verweisung" auftaucht. Damit wird der Versicherte im Falle einer Berufsunfähigkeit auf andere Berufe oder zumutbare Tätigkeiten verwiesen, die er ja noch ausüben könnte. Achten Sie auch darauf, dass im Vertrag ausdrücklich von Berufsunfähigkeit und nicht von Erwerbsunfähigkeit die Rede ist.
Kaum ein Arzt wird Berufsunfähigkeit "auf Dauer" bestätigen. Eine übliche Frist sind sechs Monate. Im Vertrag sollte also auch festgelegt sein, dass ab sechs Monaten, und auch rückwirkend, falls sich die Berufsunfähigkeit nicht sofort feststellen ließ, von der Versicherung gezahlt wird.
Wer seine Krankengeschichte absolut lückenlos auflisten kann, benötigt folgende Einschränkung eventuell gar nicht. Ein Durchschnittsgedächtnis kann sich aber irren. Laut Paragraph 41 des Versicherungsvertragsgesetzes kann der Versicherer bei unrichtigen Angaben zum Gesundheitszustand die Versicherungssumme rückwirkend erhöhen oder den Vertrag aufkündigen. Verbraucherschützer empfehlen diesen Aspekt zu streichen, wenn der Versicherte seine Pflicht schuldlos verletzt hat. Das Rücktrittsrecht der Versicherung vom Vertrag sollte in diesem Fall zudem auf maximal fünf Jahre beschränkt sein, besser noch weniger.
Der Geltungsbereich sollte in Zeiten globalisierter Wirtschaft, unsteter Biografien und Entsendungsmöglichkeiten in alle Herren Länder auch global ausgerichtet sein. Eine Einschränkung auf den bundesdeutschen oder europäischen Wirtschaftsraum ist eventuell zu wenig.
(Stand August 2005)