EU-Standardüberweisung 

Überweisungen ins Ausland

Wer heute einkaufen geht, zahlt immer seltener mit Bargeld. Entweder wird die Kreditkarte oder EC-Karte gezückt oder die Rechnung wird per Überweisung oder Lastschrift beglichen. Das gilt vor allem beim Einkauf im Internet. Durch den Onlinehandel ist das Einkaufen auch außerhalb Deutschlands ein Kinderspiel geworden. Mit einem Klick sind die Waren bestellt und wenige Tage später per Post geliefert.

Die Waren, die im Ausland eingekauft werden, werden oft per Kreditkarte bezahlt. Kauft man in einem Shop ein, ist dies auch unproblematisch. Wer aber von Privatpersonen, z.B. im Rahmen einer Onlineauktion, kauft, der muss das Geld in der Regel per Auslandsüberweisung zum Empfänger bringen. Das Bezahlen gestaltet sich dann oft schwieriger als die Einkaufstour im Netz selbst.

Überweisung innerhalb der EU

Innerhalb der Europäischen Union (EU) wurden die Kosten für die Überweisung zum 1. Juli 2003 erheblich gesenkt. Grund hierfür ist die EU-Verordnung mit der Nummer 2560/2001. In Artikel 3 dieser Vorschrift steht, dass Kreditinstitute seit dem 01.07.2003 für grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Europäischen Union ihren Kunden lediglich die Gebühren in Rechnung stellen dürfen, die sie für Überweisungen im Inland kassieren. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für Überweisungen in die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Der EWR besteht aus den 25 EU-Mitgliedsstaaten und den Ländern Norwegen, Liechtenstein und Island.

Um eine EU-Überweisung zum Inlandstarif auszuführen, muss es sich aber um eine "EU-Standardüberweisung" handeln. Nach einem Informationsblatt der Deutschen Bundesbank müssen dabei folgende Kriterien erfüllt sein:

  • die Überweisungswährung ist Euro
  • Überweisung innerhalb der EU-/EWR-Staaten
  • Betrag bis max. 50.000,- Euro
  • Angabe der gültigen internationalen Bank-Kontonummer (IBAN) des Begünstigten
  • Angabe des gültigen SWIFT-Bank-Identifier-Code (BIC) des Kreditinstitutes des Begünstigten
  • Entgeltregelung ist "Share" (Entgeltteilung; Überweisender trägt Entgelte der eigenen Bank, Begünstigter trägt die übrigen Entgelte und Auslagen)


Die gültige IBAN und den SWIFT/BIC des Begünstigten erfahren Sie von diesem selbst. Ihre eigene internationale Bankverbindung ist übrigens auf jedem Kontoauszug aufgedruckt. Diese Daten werden aber auch auf Nachfrage vom Kreditinstitut mitgeteilt.

Werden die Bedingungen für eine "EU-Standardüberweisung" nicht erfüllt, können zusätzliche Gebühren anfallen. Insbesondere bei der Entgeltregelung gibt es Unterschiede, die den Geldversender oder aber den Empfänger teuer zu stehen kommen können. Neben der Regelung "Share" gibt es noch die Varianten "Our" und "Ben". Bei "Our" (engl.: unser) fallen sämtliche Kosten dem Überweisenden zur Last. Dazu gehören nicht nur die Gebühren der eigenen Bank, sondern auch die Gebühren der Empfängerbank und etwaiger zwischengeschalteter Institute. Die Regelung "Ben" besagt, dass der Begünstigte der Überweisung sämtliche Kosten zu tragen hat.

Zum Einheitstarif können seit dem 1. Januar 2006 Überweisungen bis zu einem Wert von 50.000,- Euro getätigt werden. Ursprünglich galt die Regelung nur bis zu einem Wert von 12.500,- Euro. Wer bei seinem Konto für Überweisungen im Inland nichts bezahlt, weil das Konto etwa ohnehin gebührenfrei ist oder aber die Überweisungen bereits mit der Kontoführungsgebühr abgegolten sind, der zahlt dementsprechend auch für Überweisungen in die EU/EWR-Staaten nichts. Bei den meisten Banken sind Inlandsüberweisungen, und somit auch EU-Standardüberweisungen, mittlerweile gebührenfrei.

Wer bei seiner Bank jedoch für Überweisungen extra bezahlen muss, kann sich im jeweiligen Preisverzeichnis des Institutes über die Höhe der Gebühren informieren. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Die Banken bestimmen selbst, wie viel sie pro Überweisung kassieren. Fallen gesonderte Gebühren an, sollte man den Wechsel des Girokontos ernsthaft in Betracht ziehen.

Laufzeit und Haftung

Die maximale Laufzeit für eine Überweisung ins EU/EWR-Ausland ist gesetzlich festgeschrieben. Gemäß § 676a Abs. 2 Nr. 1 BGB muss der Überweisungsbetrag innerhalb von 5 Bankgeschäftstagen (keine Samstage) auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben sein. Kommt das Geld nicht pünktlich an, stehen dem Kunden Ersatzansprüche gegen die Bank zu. Für jeden Tag, den das Geld verspätet beim Empfänger ankommt, hat der Bankkunde Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz.

Wird das Geld dem Empfänger nach Ablauf der 5 Bankgeschäftstage nicht gutgeschrieben, sollte die Gutschrift angemahnt werden. Passiert nach Ablauf von weiteren 14 Bankgeschäftstagen wiederum nichts, hat der Kunde einen garantierten Erstattungsanspruch in Höhe von maximal 12.500,- Euro zuzüglich Zinsen gegen die Bank. Die Erstattungs- und Schadenersatzansprüche erfordern kein Verschulden der Bank. Sie stehen dem Kunden automatisch zu, ohne dass die Banken sich herausreden könnten. Allerdings können die Ansprüche dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Fehler beim Kunden lag, weil er etwa eine unvollständige Bankverbindung angegeben oder andere, wichtige Daten verschwiegen hat.

Neue Laufzeiten seit 2011

Seit Ende 2011 muss das Geld innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb eines Bankgeschäftstags überwiesen werden, wenn die Überweisung in Euro erfolgt. Handelt es sich um eine Überweisungen in einer anderern Währung, darf sie höchstens vier Bankgeschäftstage in Anspruch nehmen.

Girokonten Vergleich

Welches Girokonto ist das Beste?
Vergleichen, abschließen & sparen!
Jetzt mit 250€ Start-Bonus

Jetzt vergleichen

Baufinanzierung

Baufinanzierung Vergleich
Finden Sie die besten
Bauzinsen!

jetzt vergleichen

Kreditkarten Vergleich

Welche Kreditkarte ist die Beste? Hier schnell & einfach vergleichen!

Jetzt vergleichen