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Inhaltsverzeichnis
1. Gesetzliche Rentenversicherung
2. Versicherungspflicht und freiwillige Versicherung
3. Rentenbeginn und Antrag
4. Rentenberechnung und Höhe
Gesetzliche Rentenversicherung
Wer ist rentenversichert?
Grundsätzlich sind alle Angestellten und Arbeiter (mit wenigen Ausnahmen) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dies gilt auch für alle Auszubildenden, Behinderte in anerkannten Behindertenwerkstätten, sowie Zivil- und Wehrdienstleistende. Ebenfalls pflichtversichert sind selbständige Handwerker, die sich allerdings nach 18 Jahren Zugehörigkeit zur Rentenversicherung von dieser Pflicht befreien lassen können. Selbständige Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ebenfalls pflichtversichert, müssen allerdings nur den halben Beitrag bezahlen.
Seit Januar 1999 sind auch Selbständige versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig sind. Selbständige und Sozialleistungsbezieher, die nicht Kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können aber einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen. Landwirte sind grundsätzlich nicht in der Rentenversicherung, sondern in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert.
Wer ist versicherungsfrei?
Versicherungsfrei sind alle geringfügig Beschäftigten (so genannte 325-Euro-Jobs), wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten und der regelmäßige Lohn 325 Euro nicht überschreitet. Wird ausschließlich der 325 Euro-Job ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag in Höhe von 12 Prozent zur Rentenversicherung. Übt ein Arbeitnehmer neben seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit noch eine geringfügige Beschäftigung (max. 325 Euro) aus, besteht für die Nebenbeschäftigung Versicherungspflicht. Einkünfte in der Haupt- und Nebenbeschäftigung werden dann zusammengerechnet und so die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge ermittelt.
Ebenfalls von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Beamte, Richter und Soldaten, sowie Studenten, die ein studienbedingtes Praktikum absolvieren. Kurzfristig Beschäftigte sind versicherungsfrei, wenn ihre Beschäftigung innerhalb von 12 Monaten seit Beginn auf höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage vertraglich begrenzt ist. Die Höhe des Arbeitslohnes spielt bei dieser Regelung keine Rolle.
Wer kann sich freiwillig versichern?
Alle Selbständigen, die nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, können innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit eine freiwillige Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung beantragen. Sie zahlen dann freiwillig die Beiträge in die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und haben die selben Rechte und Pflichten wie alle anderen Pflichtversicherten. Das gilt auch für alle anderen Personengruppen, die nicht pflichtversichert sind, unter anderem für Hausfrauen, Beamte, Richter und Berufssoldaten.
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