Wissenswertes zum Steuerklassenwechsel 

Vorlage zum Steuerklassenwechsel

Ehegatten können wählen, ob sie beide nach Steuerklasse IV oder einer nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden. Sollten beide Ehegatten in etwa gleich viel verdienen, ist die Besteuerung nach Steuerklasse IV am sinnvollsten.

Ab einer Verteilung des gemeinsamen Einkommens von über 60 % zu unter 40 % lohnt die Besteuerung nach den Klassen III und V. Der besser Verdienende wählt dann in der Regel die Steuerklasse III (weniger Steuern) und der schlechter Verdienende die Steuerklasse V (mehr Steuern).

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld, beeinflussen kann.

Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.

Ein Steuerklassenwechsel kann im Laufe eines Jahres regelmäßig nur einmal vorgenommen werden. Der Wechsel muss bis zum 30. November des jeweiligen Jahres bei der Gemeinde beantragt werden. Bei Beantragung müssen beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden.

Insofern ein Ehegatte verstirbt oder im Laufe des Jahres aus einem Dienstverhältnis ausscheidet, kann die Steuerklasse auch noch ein zweites Mal innerhalb des gleichen Jahres geändert werden.

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