Steuerfragen im Euroraum Nur ein Konto im Euro-Ausland anzulegen ist aus steuerlicher und Rendite-Sicht wenig sinnvoll. Erstens ist der gemeinsame Währungs- auch ein gemeinsamer Zinsraum, weswegen die marktüblicher
Sparzinsen sich zwischen den Eurostaaten nicht mehr unterscheiden als die Angebote verschiedener Bankhäuser innerhalb Deutschlands.
Auch beim Steuernsparen hilft es nicht, denn innerhalb der EU werden in- und ausländische Kapitalerträge steuerlich gleich behandelt. Sie werden im Steuerbescheid zusammengerechnet und von der Summe
Sparerfreibetrag und eventuelle Werbungskosten bzw. Kostenpauschale abgezogen. Darüber hinausgehende Erträge sind zum persönlichen Einkommenssteuersatz im Inland zu versteuern.
EU-Richtlinie vereinheitlicht Besteuerung Europaweit wurde die Kapitalertragsbesteuerung zuletzt mit Hilfe der Zinsertragssteuerrichtlinie vereinheitlicht. Hierunter fallen folgende Produkte: Zinsen für Sicht- und Sparkonten,
Termineinlagen, Zinsen auf fest- oder variabel verzinsliche Anleihen und Rentenfonds sowie Dividendenausschüttungen von Investmentfonds. Steuerfrei bleiben reine Aktienfonds, Anlageprodukte wie Aktien oder Optionen, Erträge aus
Lebensversicherungen, Kursgewinne sowie so genannte "Großvater-Anleihen". Das sind Anleihen, die vor dem 1.3.2001 ausgegeben und bei denen keine Folgeinvestitionen getätigt wurden.
Die Zinsrichtlinie gilt seit Juli 2005 und stellt einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der Mitgliedsstaaten sicher, um Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die nationalen Finanzbehörden teilen sich gegenseitig die Identität von Anlegern und die Höhe der Erträge mit. Gleichzeitig wird ein einheitlicher Mindest-Quellensteuersatz festgelegt. Zur Zeit beträgt er 20 Prozent. Die Mitgliedstaaten besteuern dann die gesamten Zinserträge ihrer Bürger nach den eigenen nationalen Vorschriften, also auch Gewinne aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie ihren abhängigen oder assoziierten Gebieten (u.a. die britischen und niederländischen Karibikgebiete und die Kanalinseln).
Ausnahmen in Euroländern außerhalb der EU Ausnahmen von der Informationsregelung gelten zum Beispiel für Luxemburg, Österreich und Belgien. Auch europäische Drittstaaten wie die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino haben vergleichbare Regelungen mit der EU vereinbart. Diese Länder erheben die Quellensteuer auf die Erträge ausländischer Anleger selbst und teilen die
Steuer mit den Wohnsitzländern der Anleger. Deshalb müssen sie die Vermögenslage ihrer Kunden nicht offen legen, das Bankgeheimnis bleibt gewahrt und auch die Möglichkeit, in diesen Ländern erzielte Kapitalgewinne nur zu deren niedrigerem Quellensteuersatz zu versteuern.