Kleinunternehmen


Vorsicht bei Scheinselbstständigkeit!

Scheinselbstständige werden nicht als Unternehmer behandelt und unterstehen der Sozialversicherungspflicht. Eine nur scheinbar selbständige Tätigkeit wird dann ausgeführt, wenn man als Erwerbstätiger (trotz vermeintlich beruflicher Selbstständigkeit) die Rolle des Arbeitnehmers einnimmt.

Arbeitnehmer müssen nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst leisten, während die andere Hälfte vom Auftraggeber zu übernehmen ist. In diesem Fall sind besonders die Auftraggeber daran interessiert, dass es sich bei den Auftragnehmern um tatsächlich Selbstständige handelt.

Prinzipiell lässt sich eine berufliche Selbstständigkeit daran erkennen, dass man das Unternehmerrisiko selbst trägt, den Arbeitsort sowie die -zeit selbst bestimmen kann, seine Tätigkeit selbst gestaltet und mehrere Auftraggeber besitzt. Besteht dennoch Unsicherheit bezüglich der eigenen Selbstständigkeit, kann ein Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund die Sachlage bestimmen.

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