Die Abgeltungssteuer


Sparerfreibetrag bleibt erhalten

Auch nach Inkrafttreten der Abgeltungssteuer sorgt ein Freistellungsauftrag bei der Bank dafür, dass Zinseinkünfte steuerfrei bleiben. Dieser beträgt auch weiterhin 801,- Euro. Ab 2009 setzt er sich jedoch offiziell nicht mehr aus Freibetrag (750,- Euro) und Werbungskostenpauschale (51,- Euro) zusammen. Die 801,- Euro gelten somit pauschal.

Was auf den ersten Blick keinen Unterschied macht, weist beim näheren Hinsehen doch Nachteile auf. Mit dem "Wegfall" der Werbungskostenpauschale entfällt nämlich auch die Möglichkeit, Werbungskosten, die über die pauschalen 51,- Euro hinaus tatsächlich angefallen sind, geltend zu machen. Es können also nur noch 801,- Euro an Zinserträgen steuerfrei eingenommen werden.

Zusätzlicher Freibetrag für Aktienspekulationen fällt weg

Zu den Zinserträgen zählen ab 2009 auch Gewinne aus Verkäufen von Wertpapieren (Aktien, Zertifikate etc.). Bislang ist für diese nur dann ein Freibetrag maßgeblich, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist anfallen. Neben dem üblichen Sparerfreibetrag gibt es dann noch einen zusätzlichen Freibetrag von 512,- Euro. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, sind die Gewinne zu versteuern. Mit Inkrafttreten der Abgeltungssteuer wird es diese Möglichkeit nicht mehr geben. Die Kursgewinne sind nur dann steuerfrei wenn sie mit allen anderen Einnahmen den Sparerfreibetrag nicht überschreiten.

Verluste

Eine weitere Neuerung der Abgeltungssteuer ist die geänderte Verlustverrechnung. Wer mit seinem Kapitalvermögen Verluste anhäuft, kann diese künftig nur noch mit Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnen. Derzeit können die Verluste auch noch mit Einnahmen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Stammen die Verluste aus Aktiengeschäften, so gilt ab 2009 die weitere Einschränkung, dass auch nur Aktiengewinne zur Verrechnung mit den Verlusten herangezogen werden dürfen.

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