Die Haftpflichtversicherung


Was ist nicht versichert?

Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst oder nahe Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder im gleichen Vertrag mitversichert sind, erleiden, sind nicht versichert. Genauso wenig kommt die Versicherung für Schäden auf, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat. Sogenannte Allmählichkeitsschäden (Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Niederschlag, Gas, Dampf, Rauch, Ruß) fallen prinzipiell nicht unter den Versicherungsschutz, können jedoch bei einigen Versicherungen gegen Aufpreis in den Vertrag einbezogen werden.

Ebenfalls nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer gefahrdrohende Umstände nicht beseitigt hat, obwohl der Versicherer ihn dazu aufgefordert hat. Auch Bußgelder und Geldstrafen, Schadenersatzansprüche wegen Beleidigung oder Verleumdung werden von der Versicherung nicht erstattet.

Kein Schutz für Ehepartner

Bei Verheirateten kommt die private Haftpflicht überhaupt nicht für gegenseitige Schäden auf - auch wenn das Paar keine gemeinsame Wohnung und jeder eine eigene Haftpflichtpolice hat. "Ehepartner sind unabhängig davon, ob sie getrennt leben oder nicht, von der gegenseitigen Haftung ausgeschlossen", sagt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Die Versicherung zahlt auch nicht bei gemieteten oder geliehenen Sachen, die beschädigt werden (Bsp.: Für einen Fernsehabend wurde ein DVD-Player geliehen - er fällt runter). Die Ausnahme hierzu bilden die sogenannten Mietsachschäden (Schäden an der Bausubstanz oder Wasserschäden an fest verlegten Teppichböden des Vermieters). Diese werden von den meisten Versicherungen ersetzt. Allerdings sollte dies vor Abschluss der Versicherung überprüft werden.

Selbstverständlich haftet die Versicherung für einen Schaden nur, wenn der Versicherte selbst für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Hilft jemand beim Umzug und stößt dabei den teuren Spiegel um, trifft den Umzugshelfer schon keine Schuld. "In diesem Fall handelt es sich um eine Gefälligkeit. Der Schädiger kann nicht dafür bestraft werden, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist, während er einem Freundschaftsdienst nachgekommen ist", erklärt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten.

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