Elterngeld für Selbstständige 

Elterngeld für Selbstständige

Auch Selbstständige haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie nach der Geburt ihr Kind betreuen und ihre Arbeit reduzieren. Bei ihnen wird der wegen Kinderbetreuung entgangene Gewinn nach Abzug der Steuern zugrunde gelegt. 67 Prozent hiervon bilden dann das Elterngeld. Auch bei Selbstständigen gibt es maximal 1800 Euro Elterngeld. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden ebenso wie bei Nichtselbstständigen vom Gewinn abgezogen.   

Bei der Berechnung ihres Einkommens und ihrem Elterngeldanspruch gibt es aber Besonderheiten: Für die Berechung ihres durchschnittlichen Monatseinkommens wird das Einkommen nach dem Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt zugrunde gelegt, wenn die selbstständige Arbeit während der ganzen Zeit ausgeübt wurde. Ausnahmen sind Zeiten mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (für ein anderes Kind). Der Berechnungszeitraum des Einkommens ist dann der so genannte Veranlagungszeitraum, der nicht ausschließlich in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes liegen muss.

Bezieht der Antragsteller gleichzeitiges Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, gilt auch hier der Sonderfall Veranlagungszeitraum: Der Gewinn erbringende Zeitraum kann laut BEEG (§ 2 Abs. 9) dabei vom Veranlagungszeitraum abweichen.

Beispiel:
Geburt des Kindes am 01.09.2007. Die Betreuungsperson hat Einkommen aus selbstständiger Arbeit in einer Töpferwerkstatt im Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni und gleichzeitig eine halbe Stelle als angestellte Berufschullehrerin. Für die Einkommensermittlung wird auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum – das ist das Jahr 2006 – zurückgegriffen. Der Gewinn als Keramikerin ermittelt sich aus dem Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006. Danach ist auch für die Ermittlung des Einkommens als Berufsschullehrerin das Einkommen aus den Monaten desselben Zeitraumes zugrunde zu legen.



Diese Berechnungsweise folgt aus der strikten Anwendung von § 2 Abs. 9 des Elterngeldgesetzes (BEEG) und benachteiligt unter Umständen Selbstständige, denn das eventuell höhere Einkommen in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bleibt so unberücksichtigt.

Einkommensnachweis bei Selbstständigen

 

Der Nachweis des Einkommens erfolgt entweder über den letzten Steuerbescheid oder über eine eigene Gewinnermittlung (Einnahmen/Kosten/Überschuss-Rechnung oder Bilanz), wenn der Steuerbescheid noch nicht vorliegt.

Das Netto-Einkommen berechnet sich dann aus dem Gewinn (Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben), abzüglich der Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Können Betriebsausgaben noch nicht nachgewiesen werden, werden pauschal 20 Prozent der Einnahmen als Kosten abgezogen. Das Elterngeld wird dann bis zur abschließenden Prüfung vorläufig gezahlt (§ 2 Abs.9 BEEG).

Nach der Geburt freiberuflich arbeiten

Selbstständige, die nach der Geburt ihres Kindes ihre freiberufliche Tätigkeit weiterführen wollen, dürfen die Anzahl von 120 Stunden im Monat nicht überschreiten. Im Gegensatz zu nichtselbstständigen Eltern können sie sich diese 120 Stunden pro Monat frei einteilen.

Da Selbstständige keine Arbeitszeitbescheinigung des Arbeitgebers vorlegen können, reicht es, wenn sie schriftlich glaubhaft machen, dass sie diese Grenze nicht überschreiten. Sie müssen nach § 1 Abs. 3 des Elterngeldgesetzes (BEEG) lediglich erklären, wie viele Stunden sie bisher gearbeitet haben und welche Vorkehrungen sie für ihre eigene reduzierte Arbeitszeit getroffen haben. (z.B. Einstellung einer Ersatzkraft, Übernahme von Aufgaben durch vorhandene Mitarbeiter, Reduzierung der durchgeführten Aufträge).

Wer also die selbständige Tätigkeit auf 120 Stunden pro Monat begrenzt, bekommt allerdings nicht 67 Prozent des Einkommens der zugrunde gelegten zwölf Monate vor der Geburt, sondern wie bei nichtselbstständigen Teilzeitarbeitenden 67 Prozent der Differenz aus dem Einkommen nach der Geburt des Kindes und dem Einkommen davor.

Einkommen monatlich nachweisen

Selbstständige müssen laut dem Elterngeldgesetz grundsätzlich einen monatlichen Nachweis über ihr Einkommen vorlegen. Wer den monatlichen Nachweis über seine Kosten bei Antragstellung noch nicht vorlegen kann, bei dem wird bei der Berechnung vorläufig eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent Kosten abgezogen.

Selbstständige sollten in jedem Fall (ob sie mehr als 20 Prozent Kosten haben oder weniger) eine monatliche Betriebswirtschaftliche Abrechnung (BWA) vom Steuerberater erstellen lassen und diese bei der Elterngeldkasse abgeben. Laut Gesetz ist gegenüber der Elterngeldkasse nachzuweisen, welches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in jedem einzelnen betreffenden Monat des Elterngeldbezuges bezogen wurde. Da das Elterngeld für die jeweiligen Lebensmonate des Kindes gezahlt wird, darf sich der Nachweis nicht an den Kalendermonaten orientieren.

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