Herbst-Laub: Wer muss den Bürgersteig kehren?


Herbstlaub 200x150Wenn im Herbst die Blätter von den Bäumen fallen, muss das Laub geräumt werden. Doch wer den Blätterwald tatsächlich und wie häufig räumen muss, darüber herrscht oftmals Unklarheit.

Laub muss regelmäßig vom Bürgersteig entfernt werden

In der Regel liegt die Pflicht zur Verkehrssicherheit für öffentliche Fußwege bei der Gemeinde. Diese haben die Pflicht zum Kehren jedoch oftmals qua Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen. Die Eigentümer wiederum vereinbaren mit ihren Mietern, dass sie den Bürgersteig vom Laub freizuhalten haben. Doch selbst wenn dies im Mietvertrag schriftlich vereinbart wurde, muss der Hausbesitzer kontrollieren, ob die Reinigung ordnungsgemäß und regelmäßig erfolgt.

Wie häufig der Besen geschwungen werden muss, darüber gibt es keine genauen Regelungen. Den ganzen Tag über das Laub zu entfernen, gilt als unzumutbar. Denn den Grundstückseigentümern ist es weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten, die Wege ständig laubfrei zu halten. So sieht es das Landgericht Coburg. Das Gericht wies eine Klage einer gestürzten Frau ab. Die Frau forderte von einer Hauseigentümerin Schadensersatz und Schmerzensgeld, vor deren Haus sie auf dem Laub bedeckten Bürgersteig ausrutschte und stürzte. Die Hauseigentümerin hatte jedoch regelmäßig das Laub entfernt (Az: 14 O 742/07).

Folglich sind mit Beginn der kalten Jahreszeit zwar die Grundstückseigentümer in der Pflicht, aber auch die Fußgänger sind zu erhöhter Vorsicht aufgefordert. Kommt es nach einer herbstlichen "Rutschpartie" doch zu einer Schadensersatzforderung, so kommt bei Mietern die Privathaftpflicht dafür auf. Hausbesitzer brauchen für diesen Versicherungsschutz laut Bund der Versicherten eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Laubrente nur bei überaus starkem Laubfall vom Nachbargrundstück

Fallen die Blätter vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück, so muss dies geduldet werden. Zudem ist man ist dazu verpflichtet, das Laub selbst zu beseitigen. Fällt allerdings mehr Laub als üblich, dann muss der Eigentümer des verursachenden Grundstücks dem Betroffenen eine Laubrente zahlen. (Gerichtsurteil des Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 6 U 150/82).

Allerdings kann diese pauschale Geldentschädigung nur verlangt werden, wenn ein sehr erhöhter Reinigungsaufwand erforderlich ist. In diesem Fall bestimmt sich die Höhe der Laubrente nach dem Betrag, der sich für den erhöhten Reinigungsbedarf ergibt. Für zwei Eichen auf dem Nachbargrund wird nach aktuellem Richterspruch am Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch keine Laubrente fällig (Az. 6 U 184/07).
Tags
Haftpflicht abschließen, Schadenersatz Versicherung, Mieter Rechte, Grundstück Besitz
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