Inhaltsverzeichnis
1. Hartz-IV-Regelsätze

ALG II-Regelsätze (Hartz IV)


Die Berechnungsgrundlage für die Regelsätze

Hartz IV-Antrag 150x200Die Berechnung der Regelsätze für Erwachsene und Kinder erfolgte auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2003. Berücksichtigt wurden dabei das Konsum- und Verbrauchsverhalten der unteren 20 Prozent der erfassten Arbeitnehmer.

Außerdem soll 2012 eine jährliche Anpassung der Regelsätze beginnen. Grundlage ist ein Mischindex, basierend auf der jährlichen Preis- und Lohnentwicklung im Verhältnis 70 Prozent zu 30 Prozent. Ab 2014 soll dieser Index durch die so genannte "laufende Wirtschaftsrechnung" kurz LWR als Berechnungsgrundlage für die Hartz-IV-Regelsätze im SGB II abgelöst werden.

Die Hinzuverdienstmöglichkeiten hat der Gesetzgeber neu geregelt. Danach bleiben die ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen als Freibetrag bestehen. Bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 100 und 1000 Euro dürfen Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfänger künftig 20 Prozent ihrer Einkünfte behalten. Darüber (bis zur Höhe von 1200 Euro, bzw. 1500 Euro für Haushalte mit Kindern) bleiben weiterhin 10 Prozent der Einkünfte anrechnungsfrei.

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit und Übungsleiter werden auf den Regelsatz bis zu einer Obergrenze von 175 Euro monatlich nicht angerechnet. 

Kosten für die Warmwasseraufbereitung werden imRahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) oder als Mehrbedarf neben dem Regelsatz durch den Bund übernommen.

Der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 3 wird dahingehend überprüft, ob Menschen mit Behinderung ab dem 25. Lebensjahr abweichend von der bisherigen Systematik den vollen Regelsatz erhalten können.

© Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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