Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)


Der Deutsche Bundestag hat eine Kinderkrankheit des P-Kontos beseitigt. Sozialleistungen wie Gehalt oder Arbeitslosengeld sind auch vor Pfändungen geschützt, wenn sie am Monatsende für den Folgemonat gezahlt wurden. Vor der neuen Regelung, die im Februar 2011 in Kraft trat, galt folgender Sachverhalt:

P-Konto: Vorsicht bei der Eröffnung

Wer bereits mit einer Pfändung zu kämpfen hat und nun ein P-Konto eröffnen will, braucht einmalig eine zusätzliche Freistellung vom Gericht in Höhe eines Pfändungsfreibetrages. Grund ist eine Gesetzeslücke.

Zusätzlichen Freibetrag beantragen

Man muss wissen, dass jeder monatliche Pfändungsfreibetrag immer nur Zahlungen betrifft, die auch im selben Monat eingehen. Betrachten wir dazu einen Beispielarbeitnehmer. Sein Arbeitgeber überweist monatlich zum 30. ein Gehalt von 1.500 Euro. Unser Beispielarbeitnehmer ist unverheiratet, nicht geschieden und kinderlos. Also steht ihm der einfache Pfändungsfreibetrag von 985,16 Euro zu.

Er lässt sein Girokonto zum 1. August in ein P-Konto umwandeln. Am 30. Juli geht wie gewohnt das Gehalt ein. Am 1. August überweist die Bank alles, was über den Pfändungsfreibetrag hinausgeht an die Gläubiger. Da am 1. August 1.500 Euro auf dem Konto stehen, betrachtet die Bank dies als Geldeingang im August.

Das neue Gehalt kassiert die Bank für die Gläubiger

Unserem Arbeitnehmer verbleiben zu dem Zeitpunkt noch 985,16 Euro auf dem Konto. Davon gehen Miete und Lebenshaltungskosten ab. "Ist ja kein Problem", denkt sich unser Arbeitnehmer, "Ich bekomme ja am 30. August wieder Geld". Das stimmt: Er bekommt am 30. August sein Gehalt, doch die Bank überweist es gleich weiter an die Gläubiger.

Da der Pfändungsfreibetrag am 1. August berechnet wurde und mit dem Gehalt vom 30. Juli bereits ausgeschöpft war, verliert unser Arbeitnehmer das Gehalt vom 30. August an die Gläubiger. Erst für den September gilt der Pfändungsfreibetrag wieder neu. Von dem Gehalt, dass unser Arbeitnehmer am 30. September erhält, darf unser Arbeitnehmer dann also wieder die 985,16 behalten. Darum braucht er diesen zusätzlichen Freibetrag nur einmal, nämlich zu Beginn des P-Kontos.

Passiert ist dies mehreren Bankkunden bei Einführung des P-Kontos. Die Banken wehren sich gegen Vorwürfe der Betroffenen: Sie sind verpflichtet, alle Beträge über den Pfändungsfreibetrag hinaus an die Gläubiger zu überweisen. Nach Auffassung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), in dem die Banken und Sparkassen in Deutschland zusammengeschlossen sind, muss der Gesetzgeber hier nachbessern.

 

Foto: © André Bonn/FOTOLIA
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