
Wenn eine Pfändung droht, wird es Zeit, das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Seit Jahresbeginn 2012 gibt es den Pfändungsfreibetrag nur noch auf das so genannte P-Konto.
Das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, soll hoch verschuldeten Haushalten das Leben erleichtern. Bei einer Kontopfändung muss dann ein monatlicher Mindestbetrag verschont werden. Den Banken soll das P-Konto mehr Rechtssicherheit bringen. Dennoch befürchten Verbraucherschützer überhöhte Gebühren für das P-Konto.
Was ist das P-Konto?
Seit dem 1. Juli 2010 kann jeder Bankkunde beantragen, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Der Gesetzgeber zwingt die Banken nicht dazu, von vornherein ein Konto als P-Konto zu eröffnen. Aber jede Bank muss auf Wunsch des Kunden ein bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln. Achtung: Ein Recht auf die gewohnte Kontonummer ist nicht im Gesetz verankert. Die Bank kann dem Kunden auch ein neues Konto zuweisen. Aber was ist denn nun eigentlich das P-Konto?
Gerät der Kunde einmal in die Schuldenfalle, droht auch die Pfändung des Kontos. Früher hieß das: Der Schuldner darf vorerst nicht mehr über sein Konto verfügen. Er muss beim Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz beantragen. Das Gericht hebt dann den Pfändungsbeschluss für den Pfändungsfreibetrag wieder auf. Erst wenn dieser Gerichtsbeschluss vorliegt, bekommt der Schuldner Zugriff auf den unpfändbaren Teil des Geldeingangs, und die Gläubiger erhalten den Rest des Geldes auf dem Konto.
Mit dem P-Konto bleibt dem Schuldner immer ein geringer Betrag für seine laufenden Kosten. Den Betrag gibt der Pfändungsfreibetrag vor. Dieser liegt augenblicklich bei mindestens 985,15 Euro im Monat. Wer am Ende des Monats Geld übrig hat, kann es zwar in den nächsten Monat übertragen lassen. Ein weiteres Ansparen von Guthaben ist aber nicht möglich. Wenn der Schuldner Unterhalt zahlen muss oder Kindergeld bezieht, dann muss er sich das bescheinigen lassen und die Bescheinigung der Bank vorlegen.
Ein Musterformular bietet der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) zum Download (PDF, 15 Kb) an. Aber auch bei Banken und Sparkassen liegen die Formulare bereit. Ausstellen beziehungsweise abzeichnen dürfen die Bescheinigungen zugelassene Schuldnerberatungen, Rechtsanwälte, Steuerberater, die Familienkasse oder der Sozialversicherungsträger. Aber auch der Arbeitgeber kann eine solche Bescheinigung ausstellen.
Wer von Pfändung bedroht ist, braucht nicht panisch zu reagieren. Sobald die Pfändung eintritt, hat der Schuldner vier Wochen Zeit, sein Konto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Mit dem P-Konto wird im Vorfeld geklärt, was sonst das Gericht entscheiden müsste, und auch die Banken erhalten mehr Rechtssicherheit.
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