Steuerliche Regeln für Ferienjobs 

Mini Job

In den Sommerferien haben Ferienjobs Hochkonjunktur. Das neue Handy, der Urlaub mit Freunden, ein trendiges Kleidungsstück: Dafür reicht das Taschengeld oft nicht. Doch welche steuerlichen Regeln gelten für Ferienjobs? Und wer darf überhaupt in den Ferienjobben? Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Artbeitnehmer.

Wer darf in den Ferien arbeiten?

Kinder unter 13 Jahren dürfen keine Arbeit in den Ferien annehmen. Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren, die noch zu Schule gehen, dürfen in Deutschland nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nur einen zeitlich begrenzten Ferienjob übernehmen.

Wie lange Jugendliche täglich arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab. Das Bundesministerium der Finanzen fasst die Gsetzeslage in Sachen Ferienjobs wie folgt zusammen:

  • Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden pro Tag kleinere Jobs übernehmen, wie zum Beispiel Prospekte austragen oder Nachhilfe geben. Die Arbeit darf nicht die Gesundheit gefährden, die Eltern müssen ihre Zustimmung geben.
  • 15- bis 17-Jährige dürfen in den Ferien bis zu acht Stunden pro Werktag arbeiten, aber höchstens 40 Stunden in der Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr. Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeit sind in der Regel verboten. Auch dürfen keine schweren Lasten geschleppt oder andere gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden. Regelmäßiges Arbeiten bei Hitze, Nässe, Kälte oder Lärm sind ebenfalls tabu.
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen als Erwachsene bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Was zeitlich darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr.

Welche steuerlichen Regelungen sind bei Ferienjobs zu beachten?

Nach Angaben des Bundesministeriums für Finanzen gelten für Ferienjobs die folgenden steuerlichen Regeln: 

  • Auch Ferienjobber sind Arbeitnehmer und müssen für ihren Arbeitslohn grundsätzlich Steuern bezahlen. Dies erledigt der Arbeitgeber, indem er gegebenenfalls Lohnsteuer erhebt. Dazu hat er zwei Möglichkeiten: Die Lohnsteuerermittlung nach der Lohnsteuerkarte oder die Pauschalbesteuerung.
  • Legt der Ferienjobber eine von der Gemeinde ausgestellte Lohnsteuerkarte (in der Regel Steuerklasse I) vor, fällt bis zu einem monatlichen Arbeitslohn von rund 896 Euro keine Lohnsteuer an.
  • Hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, kann der Ferienjobber nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (Abgabe einer Einkommensteuererklärung) und erhält etwa zuviel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück. Bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 7.664 Euro im Kalenderjahr erhält der Ferienjobber die gezahlte Lohnsteuer insgesamt zurück.
  • Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Arbeitslohn/-entgelt bis zu 400 Euro monatlich, Mini-Job) kann der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung wählen - je nach sozialversicherungsrechtlicher Einordnung der Beschäftigung - entweder mit der einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent oder mit der pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent des Arbeitsentgelts. Mit der Pauschalbesteuerung sind die steuerlichen Pflichten des Ferien-/Mini-Jobbers erledigt.
  • Mehrere über das Kalenderjahr verteilte Ferien- und Aushilfsjobs werden für die steuerliche und ggf. auch sozialversicherungsrechtliche Prüfung zusammengerechnet.
  • Schülerinnen und Schüler müssen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn sie nicht mehr als zwei Monate, bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten.
  • Achtung: Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt grundsätzlich, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro im Jahr übersteigt.  

 

 

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