Elterngeld in der Steuererklärung 

Elterngeld in der Steuererklärung

Das Elterngeld unterstützt junge Eltern. Aber Vorsicht: Es drohen Einbußen bei der Steuerrückerstattung oder sogar Nachforderungen vom Finanzamt. Darauf sollten frisch gebackene Eltern gefasst sein. Manchmal hilft es, die Steuerklasse zu wechseln.

In den ersten 12 bis 24 Monaten nach der Geburt eines neuen Erdenbürgers hilft der Staat den jungen Eltern finanziell. Bis zu 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens fließen als Elterngeld in die Familienkasse. Was viele Eltern nicht wissen: Elterngeld wird zwar steuerfrei ausgezahlt, es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Es erhöht die Steuerlast auf das übrige Einkommen im Jahr – das gilt bei zusammen veranlagten Eltern auch für das Einkommen des Partners.

Fallbeispiel: Elterngeld und Finanzamt

Ein Beispiel: Eine Familie bekommt im Januar 2011 das 1. Kind. Vater V arbeitet das ganze Jahr wie bisher auch und hat in der Steuererklärung ein zu versteuerndes Einkommen von 56.000 Euro. Mutter M arbeitet 2011 durch die Geburt gar nicht und hat kein eigenes Einkommen. Durch ihre selbstständige Tätigkeit aus den Jahren zuvor erhält sie jedoch von Februar bis Dezember 2011 insgesamt 14.500 Euro Elterngeld.

Vater V müsste auf das Einkommen bei gemeinsamer Veranlagung in der Steuererklärung regulär 10.600 Euro Steuern und Solidaritätszuschlag zahlen, das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 18,93 Prozent. Genau dieser Satz wird aber durch das Elterngeld erhöht. Denn das Finanzamt rechnet jetzt, wie hoch der Steuersatz wäre, wenn das Elterngeld als Einkommen in der Steuererklärung zählen würde.

Auf diese theoretischen 70.500 Euro müsste die Familie bei gemeinsamer Veranlagung 21,98 Prozent Steuern zahlen. Dieser Steuersatz wird einfach auf das tatsächliche Einkommen angewendet, so dass die Steuerlast von 10.600 Euro auf 12.308 Euro (immer inklusive Solidaritätszuschlag) steigt – immerhin ein Plus von 16 Prozent oder 1.708 Euro. Damit wird nur auf das Elterngeld rechnerisch ein Steuersatz von fast 12 Prozent fällig.

Das Elterngeld darf dabei vom Finanzamt auch in voller Höhe bei der Berechnung mit einbezogen werden – das gilt auch für den Sockelbetrag von 300 Euro, den ja auch nicht arbeitende Eltern erhalten. Das hat der Bundesfinanzhof (AZ: VI B 31/09) entschieden, nachdem der Wortlaut der gesetzlichen Regelung eindeutig war.

Geld zurücklegen für drohende Nachzahlungen

Der Progressionsvorbehalt beim Elterngeld führt fast immer dazu, dass Sie Steuern nachzahlen müssen oder die Erstattung geringer ausfällt als bisher. Bei drohenden Nachzahlungen sollte also Geld zurückgelegt werden – bis zu 15 % des Elterngeldes sind dabei sinnvoll.

Am günstigsten ist Steuerklasse III

Wie viel Elterngeld die Anspruchsberechtigten bekommen, richtet sich vor allem nach dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt. Und dieses Nettoeinkommen richtet sich vor allem auch nach der gewählten Steuerklasse. Und da Eltern die beeinflussen können, haben sie es auch in der Hand, die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen.

Die geringsten Abzüge und das höchste Nettoeinkommen ergeben sich in der Steuerklasse III – und das höchste Nettoeinkommen führt auch zu dem höchsten Elterngeldanspruch. Die Elterngeldstellen müssen einen Steuerklassenwechsel sogar akzeptieren, wie das Bundessozialgericht (AZ: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R) in zwei Fällen entschied – frei nach dem Motto: Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verbietet den Steuerklassenwechsel nicht, also ist er erlaubt.

Rechtzeitig vor Geburt des Kindes Steuerklasse wechseln

Das heißt für Eltern: Sie können vor der Geburt Ihres Kindes die Steuerklasse so wechseln, dass Sie Ihren Elterngeldanspruch optimieren. Dabei sollten Sie jedoch daran denken, dass das Einkommen über einen Zeitraum von 12 Monaten berücksichtigt wird – die Steuerklasse sollte also möglichst früh gewechselt werden, wenn bereits ein Kind geplant ist.

 Steuerlich hat der Wechsel übrigens keine Auswirkungen: Denn ein Steuerklassenwechsel hat mit der tatsächlichen Steuerbelastung über das Steuerjahr gesehen nichts zu tun. Mit der Steuerklasse wird lediglich festgelegt, wie viel Steuern monatlich einbehalten werden – die Jahressteuer wird am Ende des Jahres im Rahmen der Einkommenssteuererklärung festgesetzt – und ist faktisch immer gleich, egal, wie hoch das Nettoeinkommen im Monat ist. 

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