Werbungskosten absetzen – Steuern sparen 

Wer Steuern sparen will, kann das am ehesten tun, indem er beruflich veranlasste Kosten in der Steuererklärung geltend macht. Steuern sparen helfen zum Beispiel Arbeitsmittel.

Grundsätzlich ist als Arbeitsmittel alles steuerlich absetzbar, was entweder sowieso für die berufliche Verwendung gedacht ist (zum Beispiel Werkzeuge oder typische Berufskleidung) oder was zwar auch privat nutzbar ist, aber zu mindestens 90 Prozent beruflich oder betrieblich genutzt wird. Bei der 2. Gruppe gibt es das "Alles-oder-nichts-Prinzip": Liegt eine betriebliche Nutzung von mehr als 90 Prozent vor, ist der entsprechende Gegenstand als Arbeitsmittel absetzbar – bei weniger als 90 Prozent nicht.

Eine Ausnahme gilt nur für den PC: Dessen Kosten sind immer anteilig entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar – in der Regel werden die Kosten zu 50 Prozent problemlos anerkannt.

Bildung ist absetzbar

Absetzbar als Werbungskosten sind auch die Kosten für Fort- und Weiterbildungen, die den Steuerzahler dabei unterstützen, im Beruf besser voranzukommen, die eigenen (Fach-) Kenntnisse zu erweitern, die Stellung im Unternehmen zu festigen, das Einkommen zu steigern oder zu sichern oder auch aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder eine Stelle zu bekommen.

Wichtig ist nur, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen der Bildungsmaßnahme und den angestrebten Einnahmen besteht. Ist das der Fall, sind die Kosten unbegrenzt absetzbar. Wichtig: Die Kosten der Erstausbildung (zum Beispiel für das Studium) sind immer nur bis 4.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.

Umzug und Fahrtkosten

Ebenfalls absetzbar sind Umzugskosten. Das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten, wenn der Umzug einen beruflichen Hintergrund hat. In der Regel ist das der Fall, wenn man erstmals eine Stelle antritt und deshalb an den Arbeitsort umzieht, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird und man deshalb umziehen muss, oder wenn das Unternehmen seinen Firmensitz an einen anderen Ort verlegt.

Außerdem gibt es Unterstützung vom Amt, wenn der Arbeitgeber den Umzug in eine Dienstwohnung verlangt oder aber durch den Umzug eine doppelte Haushaltsführung beendet werden kann.

Nach jahrelangen Streitigkeiten um die Abschaffung der Entfernungs­pauschale ist die ursprünglich geltende Regelung wieder in Kraft gesetzt worden. Damit können Steuerzahler die Fahrtkosten wieder ab dem 1. Kilometer steuerlich geltend machen, und auch andere Alt-Regelungen (zum Beispiel Absetzbarkeit von Unfallkosten bei einer beruflich veranlassten Fahrt oder Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel) sind wieder in Kraft gesetzt.

Und auch das Tauziehen um das Arbeitszimmer wurde beendet: Absetzbar sind die Kosten jetzt wieder bis zu 1.250 Euro im Jahr, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht, oder wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt.

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