Sie brauchen Hilfe im Haushalt, Garten oder Unternehmen? Ein Minijob kann sich sowohl im Privathaushalt als auch im Unternehmen lohnen: Wir erklären, was Sie als Arbeitgeber wissen müssen.
Der Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Entweder ist diese geringfügig entlohnt (bis 400 Euro monatlich) oder nur kurzfristig angelegt (50 Arbeitstage im Jahr). Der Minijobber selbst muss keine Beiträge zahlen, Sie als Arbeitgeber dagegen schon. Zuerst müssen Sie das Beschäftigungsverhältnis jedoch anmelden.
Minijob: Die Anmeldung
Die Anmeldung eines Minijobs ist an sich unkompliziert. Für gewerbliche Arbeitgeber ist die Anmeldung inzwischen nur noch über das Internet, zum Beispiel mit dem kostenlosen Programm sv.net, möglich. Wenn Sie bisher noch keine Minijobber beschäftigt haben, erfolgt diese in vier Schritten.
Wichtig: Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass die Angaben zur Person aus amtlichen Dokumenten des Beschäftigten entnommen werden sollten. Dazu gehört zum Beispiel die Sozialversicherungsnummer aus dem Sozialversicherungsausweis.
Arbeitsvertrag für Minijobber
Wie bei jeder anderen Beschäftigung sollten sämtliche Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Einen Mustervertrag für geringfügige Beschäftigungen gibt es beispielsweise bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt/Main.
Krankheit, Urlaub und Kündigungsschutz
Minijobber gelten arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte. Deshalb haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören auch die Regelungen im Krankheitsfall und bei Kündigung. Der Urlaub wird allerdings anteilig berechnet. Als Faustregel gilt: (Arbeitstage pro Woche x 24)/6= Urlaubstage. Dabei ist es unerheblich, wieviele Arbeitsstunden jeden Tag anfallen. So bekommt auch 24 Urlaubstag, wer sechsmal in der Woche nur eine Stunde arbeitet.
Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags
Sie müssen den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit zur Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags hinweisen. Er muss dann Ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent auf den vollen Beitrag von derzeit 19,9 Prozent aufstocken. Zwar verzichtet der Minijobber auf einen Teil seines Lohns, kann dadurch aber vollwertige Rentenansprüche aufbauen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer in Privathaushalten. Hat sich der Arbeitnehmer für oder gegen eine Aufstockung entschieden, kann diese Entscheidung nur mit einer neuen Aufsetzung des Vertrags geändert werden.
Minijob im Privathaushalt
Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn die Art der Beschäftigung normalerweise von Familienmitgliedern erledigt wird. Diese sogenannte haushaltsnahe Beschäftigung wird durch den Gesetzgeber steuerlich gefördert, auch die Abgaben liegen nur bei maximal 14,34 Prozent des Verdienstes. Außerdem existiert für diese Art des Minijobs ein vereinfachtes Beitrags- und Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale.
Sie sind selbst Minijobber? Hier geht's zum Ratgeber.
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