Kirchensteuer und Kirchenaustritt 

Kirche, Kirchensteuer

Kirchensteuer: Der eine zahlt sie gern, dem anderen ist sie ein Dorn in Auge.
Wer Mitglied in einer vom Staat als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ist muss Kirchensteuer zahlen. Dazu gehören zum Beispiel katholische und evangelische Kirche. Aber nicht alle Kirchen erheben eine Kirchensteuer. So verzichten der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und die Zeugen Jehovas auf eine Kirchensteuer. Die Steuer kann durch die Finanzämter aber auch direkt durch die Kirchen eingezogen werden.

Banktip erklärt, wer was bezahlt und wie man die Steuer sparen kann.

Kirchensteuerpflichtig durch Taufe

In den meisten Fällen wird man durch die Taufe Mitglied der Kirche und damit kirchensteuerpflichtig. Die Kirchensteuer wird ab dem Zeitpunkt entrichtet, ab dem man Geld verdient.

Die Kirchensteuer ist dabei an die Einkommenssteuer gebunden. Steigt das Gehalt, steigt auch die zu bezahlende Kirchensteuer. Sie wird über die Angaben auf der Lohnsteuerkarte und dem Arbeitgeber vom Gehalt abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet. Der Steuersatz für die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, in den anderen Bundesländern 9 Prozent.

Ausnahme: In manchen Bundesländern gibt es eine Mindestbetrags-Kirchensteuer. Hier legt die Kirche einen Mindestbetrag für die Steuern fest. Wenn ein Mitglied Geringverdiener ist und der am Gehalt errechnete Beitrag niedriger ist als dieser Mindestbetrag, muss das Mitglied den höheren Mindestbetrag zahlen.

Die Finanzämter leiten das Geld weiter und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung. In Bayern wird der Einzug der Kirchensteuer anders gehandhabt. Die Steuer wird hier über kircheneigene Kirchensteuerämter festgelegt.

Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe

Ist das kirchensteuerpflichtige Mitglied mit einem andersgläubigen oder konfessionslosen Partner verheiratet und dieser verdient mehr als das Mitglied, kann das besondere Kirchgeld anfallen. Hier gilt das zu versteuernde Gesamteinkommen des Paares als Berechnungsgrundlage. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das Paar steuerlich gemeinsam veranlagt wird.

Auch einkommenssteuerpflichtige Rentner müssen Kirchensteuer zahlen, wenn sie Mitglied einer Glaubensgemeinschaft sind. Allerdings gibt es in einigen Gemeinden ein freiwilliges Kirchgeld, das Rentner und Geringverdiener anstatt der Steuer zahlen können. In manchen Fällen ist die Kirchensteuer auch bei der pauschalisierten Lohnsteuer enthalten, obwohl der Arbeitnehmer nicht Mitglied in einer Glaubensgemeinschaft ist.

Versteuerung von Kapitalerträgen

Neben dem Gehalt sind auch Kapitalerträge kirchensteuerpflichtig. Entweder gibt der Steuerzahler die Kapitalerträge in der Einkommenssteuererklärung über die Anlage KAP an oder er informiert seine Bank über die Konfessionszugehörigkeit und stellt einen Kirchensteuerauftrag.

Dann führt die Bank die Steuer mit der Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab. Die Kapitalerträge müssen in diesem Fall nicht mehr gesondert in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Ende der Steuerpflicht

Nur durch einen Kirchenaustritt wird man von der Steuerpflicht befreit. Der Austritt muss abhängig vom Bundesland bei einem Standesamt oder Amtsgericht erklärt werden. Dabei können Gebühren auftreten. Deren Höhe ist vom Bundesland abhängig. Es ist in manchen Bundesländern möglich, eine Ermäßigung der Gebühr zu beantragen, wenn die Kosten für den Austritt die finanziellen Möglichkeiten übersteigen.

Wichtig: Die Ermäßigung muss bewilligt werden, bevor die Gebühr bezahlt wird. Denn die zuviel bezahlte Gebühr wird bei einer späteren Genehmigung nicht zurückgezahlt.

Nur in Bremen verläuft der Austritt anders, hier muss er gegenüber der Kirche erklärt werden. Dazu kann man auch zum Standesamt gehen, muss die Erklärung dann aber noch an die Kirche weiterleiten. Wer nicht zu einer Behörde will, kann auch per Post austreten. Dazu muss das ausgefüllte Austrittsformular jedoch von einem Notar beglaubigt werden. Dabei fallen weitere Gebühren an. Der Austritt muss nicht begründet werden. Wer Begründungen auf das Formular schreibt, kann den Austritt damit sogar ungültig machen.

    Für den Austritt sind diese Dokumente nötig:
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Wer verheiratet ist oder war: Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehepartners

Lohnsteuerkarte ändern

Die Austrittsbescheinigung sollte verwahrt werden. So kann man sich absichern, falls es noch einmal zu Steuerforderung kommt. Teilweise wird die Bescheinigung nicht automatisch ausgegeben. In diesem Fall sollten auf jeden Fall danach gefragt werden.

Auf den Lohnsteuerkarten ist die Religionszugehörigkeit vermerkt. Bei den alten Lohnsteuerkarten aus Papier muss die Karte umgeschrieben werden. Bei der elektronischen Karte müssen die Meldebehörden den Austritt an die Finanzämter weitergeben. Wer einen Steuerberater hat, sollte auch diesen über den Austritt informieren.

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