Dienstwagen versteuern 

Geschäftswagen

In vielen Firmen ist der Dienstwagen fester Bestandteil vom Gehalt. Der Arbeitgeber übernimmt dann in der Regel die Kosten für Anschaffung, Versicherung und Wartung des Autos. Nutzt der Arbeitnehmer das Auto auch privat, fallen für ihn Steuern an. Banktip erklärt, was zu beachten ist.

Oft ist Arbeitnehmern freigestellt, das Auto auch privat zu nutzen. Diese Begünstigung gilt als geldwerter Vorteil. So nennt man eine Form der Vergütung, die über das reguläre Gehalt hinaus geht. Damit unterliegt der Dienstwagen der Einkommensteuer. Grundsätzlich gibt es zwei Methoden zur Versteuerung:

Ein-Prozent Regel

Bei der Ein-Prozent-Regel wird der Geldwert pauschal berechnet. Er entspricht einem Prozent des Bruttolisten­neupreises zum Zeitpunkt der Zulassung. Ist der Dienstwagen mit 30.000 Euro gelistet, entspricht das einem Mehrgehalt von 300 Euro monatlich.

Hinzu kommt gegebenenfalls die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Hier fällt eine zusätzliche monatliche Pauschale von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer an. Wer also 20 Kilometer ins Büro fährt, muss insgesamt 1,60 Prozent zusätzliches Einkommen versteuern. Der Kaufpreis ist übrigens nicht wichtig, entscheidend ist der Listenpreis.

 

Wichtig: Das Finanzamt geht in den meisten Fällen davon aus, dass der Dienstwagen auch privat genutzt wird. Ist die private Nutzung allerdings vertraglich untersagt, entsteht dem Arbeitnehmer auch kein geldwerter Vorteil. Das muss dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Das Fahrtenbuch

Wer seinen Dienstwagen nur in geringem Umfang nutzt, kann mit einem Fahrtenbuch viel Geld sparen. In dem Fahrtenbuch werden taggenau alle privaten und dienstlichen Fahrten dokumentiert. Am Ende des Jahres steht dann fest, welche Kosten ( Versicherung, Sprit, Reparatur...) der Arbeitnehmer durch private Fahrten verursacht hat. Dieser Betrag muss dann zusammen mit dem Einkommen versteuert werden.

Diese Angaben müssen im Fahrtenbuch enthalten sein:

  • Name des Fahrers
  • Datum und Uhrzeit
  • Start und Ziel
  • Zweck (dienstliche oder private Fahrt)
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt

Die Fahrten sollten lückenlos, zeitnah und in einem gebundenen Buch dokumentiert werden. Wird das Fahrtenbuch erst am Ende des Jahres ausgefüllt, entsteht schnell ein Betrugsverdacht. Bei einem nicht richtig geführten Fahrtenbuch greift wieder die Ein-Prozent-Regel.

Fazit: Rechnen lohnt sich

Die Ein-Prozent Regel ermöglicht Arbeitnehmern eine pauschale und bequeme Abrechnung. Wer sein Auto nur gelegentlich privat nutzt, kann mit der Abrechnung über das Fahrtenbuch Geld sparen. Welche Möglichkeit günstiger ist, muss jeder Dienstwagenfahrer selbst berechnen. Vergleichen lohnt sich.

 

 

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