Steuern sparen mit NV-Bescheinigung 

Steuern sparen mit NV-Bescheinigung

Wer aufgrund geringer Einkünfte voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) beantragen.

Die Bescheinigung verhindert, dass bei Kapitalerträgen unterhalb des Grundfreibetrags die Abgeltungssteuer einbehalten wird. Der Grundfreibetrag stellt ein Existenzminimum steuerfrei.

Die NV-Bescheinigung lohnt sich, wenn die steuerpflichtigen Kapitalerträge eines Steuerzahlers oberhalb des jährlichen Sparerpauschbetrages liegen. Gleichzeitig müssen aber die anderen steuerpflichtigen Einkünfte so gering sein, dass insgesamt keine Einkommensteuer anfällt. Denn nur wer keine Einkommensteuer zahlen muss, kann eine NV-Bescheinigung beantragen.

Die Einkommensteuer fällt nicht an, wenn die zu versteuernden Gesamteinkünfte unter dem aktuellen Grundfreibetrag liegen. Seit 2010 gilt ein jährlicher Grundfreibetrag von 8.004 Euro bei Ledigen und 16.008 Euro bei verheiratenden Paaren mit gemeinsamer Veranlagung.

Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung

Liegen die steuerpflichtigen Kapitalerträge (zum Beispiel Zinsen bei Geldanlagen) unterhalb des Sparerpauschbetrags (801 Euro bei einer Einzelperson / 1.602 Euro bei einem Ehepaar), reicht ein Freistellungsauftrag aus. Der kann einfach bei den Kreditinstituten abgegeben werden, ein vorheriger Antrag ist nicht nötig.

Wer eine NV-Bescheinigung bei der Bank abgibt, muss keinen Freistellungsauftrag mehr stellen, da diese Bescheinigung nicht auf einen Betrag begrenzt ist. Dies ist beim Freistellungsauftrag der Fall.

Wenn man eine NV-Bescheinigung hat, aber über den Grundfreibetrag kommt, muss man trotz der Bescheinigung eine Einkommensteuererklärung machen. Dabei müssen alle Einkünfte, die über dem Freibetrag liegen, versteuert werden. Bei Verlustabzug wird keine NV-Bescheinigung ausgestellt.

Antrag geht an das Finanzamt

Der Antrag für die Bescheinigung muss an das Finanzamt gestellt werden. Das nötige Formular gibt es zum Download beim Formularkatalog der Bundesfinanzverwaltung. Beim Antrag muss man alle Einkünfte - wie zum Beispiel Gehalt, Rente und Zinserträge - angeben. Denn nur wenn diese unter dem Grundfreibetrag liegen, erhält man die Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt bis zu drei Jahren und endet immer mit Schluss des Kalenderjahres. Nach Ablauf muss ein neuer Antrag an das Finanzamt gestellt werden.

Wichtig: Die Bescheinigung muss bei allen Kreditinstituten, bei denen die Antragsteller Zinseinkünfte haben, abgegeben werden. Deshalb muss auf dem Antrag angegeben werden, wie viele Nichtveranlagungsbescheinigungen benötigt werden.

Die Bescheinigung wird erst mit der Abgabe für die Kreditinstitute gültig.  Bei inländischen Privatkunden müssen die Banken trotzdem bereits einbehaltene Steuerbeträge erstatten.

Finanzamt kann Bescheinigung zurückfordern

Wenn die Bedingungen für die Nichtveranlagung nicht mehr zutreffen, müssen die Steuerzahler die Bescheinigungen wieder zurückgegeben. Das Finanzamt kann die Bescheinigung auch selbst zurückfordern. Der Bankkunde muss die Bescheinigung in beiden Fällen von den Kreditinstituten zurückholen.

Ab den Veranlagungszeitraum 2013 müssen Kreditinstitute das Bundeszentralamt für Steuern auch über Kapitalerträge informieren, die über eine Nichtveranlagungsbescheinigung freigestellt wurden. Hier soll überprüft werden, ob die beim Antrag gemachten Angaben stimmen. 

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