Beitragszeiten für die Rente 

Beitragszeiten für die Rente

Die Höhe der Rente ist von Beitragszeiten abhängig. Aber auch Wartezeiten spielen eine Rolle. Doch was gehört zu diesen Zeiten? Banktip erklärt.

Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auch einige Selbstständige unterliegen der Pflichtversicherung. Eine freiwillige Versicherung ist außerdem möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen monatlich Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rentenversicherung.

Dabei wird ein Teil des Lohns einbehalten. Der Pflichtbetrag wird von der Krankenkasse weitergeleitet. Bei freiwillig Versicherten und Selbstständigen sieht es anders aus: Sie bezahlen den Beitrag in voller Höhe selbst. Doch nicht nur Ausbildungs- und Arbeitszeiten sind für die spätere Rente wichtig. Sie gehören zu den offensichtlichen Beitragszeiten für die Rentenversicherung. Doch auch Zeiten von Wehr-, Zivil- und Bundesfreiwilligendienst gelten als Beitragszeit für die Rente.

Kindererziehung

Kindererziehungszeiten haben Einfluss auf die Rente. Denn hier fallen Entgeltpunkte an. Sie wirken sich auf die Rentenhöhe aus. Dies gilt nicht nur bei biologischen Eltern. Auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern können Kindererziehungszeiten für die Rente nutzen. Als Berechnungsgrundlage für die Entgeltpunkte dient der Durchschnittsverdienst aller Versicherten.

Bei Kindern, die vor 1992 zur Welt kamen, beträgt die Kindererziehungszeit zwölf Monate. Bei Kindern, die später geboren wurden, sind es 36 Monate. Allerdings wird die Kindererziehungszeit nur dem Elternteil zugeordnet, der den größten Teil der Kindererziehung übernimmt.

Neben der Kindererziehungszeit gibt es die Berücksichtigungszeit. Sie beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit dem 10. Lebensjahr. Berücksichtigungszeiten sind wichtig, um die Mindestversicherungszeit zu erreichen. Leistungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung haben nur diejenigen, die die Mindestversicherungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung erfüllen. Eltern müssen die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beim Rentenversicherungsträger beantragen.

Pflege

Auch die Pflege von Angehörigen wird bei der Rente beachtet. Denn hier zahlt die Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge. Dazu müssen einige Bedingungen erfüllt werden. So müssen die Versicherten ihre Angehörigen mindesten 14 Stunden in der Woche pflegen. Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden. Außerdem sind die pflegenden Angehörigen neben der Pflege nur höchsten 30 Stunden in der Woche erwerbstätig und der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Wenn die Pflegekasse positiv auf den "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" reagiert, dann sind die Pflegenden automatisch versicherungspflichtig. Die Pflegezeit gilt als Beitragszeit und Wartezeit. Die Höhe der Beiträge hängt von Zeitaufwand und Pflegestufe ab. Wenn sich ein Versicherter die Pflege mit einer anderen Person teilt, werden die Beiträge anteilig berechnet.

Arbeitslosigkeit

Beim Erhalt von Arbeitslosengeld zahlt die Agentur für Arbeit automatisch Beiträge in die Rentenversicherung. Bedingung hier ist, dass die Verbraucher im Jahr zuvor rentenversicherungspflichtig waren. Ist dies nicht der Fall, dann übernimmt die Agentur nur auf Antrag zur Pflichtversicherung die Zahlung der Beiträge.

Die Beiträge der Agentur für Arbeit fallen geringer aus als die Beiträge, aus der vorher ausgeübten versicherten Beschäftigung. Die Höhe richtet sich nach 80 Prozent des vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes. Die Agentur zahlt nur, wenn der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Der Erhalt von Arbeitslosengeld II gilt unter Umständen als Berücksichtigungszeit.

Ein weiterer Sonderfall sind die Minijobs. Diese gelten nicht als vollwertige Beitragszeit. Allerdings können die Versicherten hier freiwillig aufstocken. Auch bei Midijobs müssen nicht die vollen Sozialabgaben gezahlt werden. So reduziert sich auch hier der Rentenanspruch.

Die Anerkennung von Zeiten als Beitragszeit oder Wartezeit ist von vielen Bedingungen abhängig. Verbraucher können sich bei Fragen an ihren Rentenversicherungsträger wenden.

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