Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften 

Seit einigen Jahren bieten Verbraucher Mitfahrgelegenheiten an: Besitzer oder Fahrer eines Autos nehmen andere Personen mit. Fahrer und Mitfahrer teilen sich dadurch die Benzinkosten. Häufig schließen sich auch Arbeits­kollegen zu Fahrgemeinschaften zusammen. Doch wie verhält es sich mit Versicherungsschutz, wenn es zu einem Unfall kommt? Banktip erklärt.

Damit die Haftpflicht- und Sozialversicherung einen Unfall mit Personenschaden deckt, müssen einige grundlegende Fakten beachtet werden. Das Wichtigste stellt dabei die rein private Nutzung des Pkws dar. Der Fahrer darf durch die Mitnahme von Personen keine gewinnorientierte, gewerbsmäßige Nutzung anstreben. Ist dies der Fall, zahlt zunächst der Versicherer. Der Versicherer kann jedoch das Geld vom Versicherten zurückfordern.

Die Haftpflichtversicherung

Bei einem Unfall muss zunächst die Schuldfrage geklärt werden. Trifft den Fahrer des Autos mit den Mitfahrern die Schuld, kommt laut dem Auto­mobilclub ADAC grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Fahrers für alle Schäden der Insassen auf. Jedoch könnte bei besonders schweren Unfällen die vereinbarte Haftungssumme überschritten werden. Der ADAC empfiehlt daher eine Haftpflichtversicherung mit der höchst möglichen Deckung. Diese liegt bei 100 Millionen Euro. Nach Angaben des Gesamt­verbandes Deutscher Versicherer (GDV) können die Insassen den Anspruch gegenüber dem Fahrer geltend machen. Unfallgegner und Mitfahrer haben also Ansprüche gegenüber dem Fahrer. Gleichzeitig habe der Fahrer einen Deckungsanspruch gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer.

Beifahrer sollten vor dem Antritt der Fahrt eine Haftungsbeschränkungs­erklärung unterschreiben. Mit dieser kann laut dem ADAC eine Haftung durch grobe Fahrlässigkeit im Falle eines Unfalls ausgeschlossen werden. Der Automobilclub stellt ein Muster für eine Haftungsbeschränkungs­erklärung auf seiner Website zur Verfügung. Damit gibt der Beifahrer seine Haftungsansprüche gegenüber dem Fahrer ab. Diese Erklärung wirkt in Einzelfällen jedoch nicht. 

Trifft dem Fahrer keine Schuld am Unfall, können die Beifahrer seit dem ersten August 2002 dennoch Schmerzensgeld verlangen. Dem GDV zufolge gilt hier die verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung). Diese gilt auch zugunsten der Fahrzeuginsassen. Der Halter haftet für Schäden gegenüber den Insassen. Die Mitfahrer können ihre Ansprüche aus der Verschuldens- und Gefährdungshaftung direkt an den Kfz-Haftpflichtversicherer richten. Der Insasse habe laut dem GDV damit einen Direktanspruch.

Neben den Personenschaden deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung auch den Ersatz von Gegenständen der Insassen, wie etwa die Brille, Geldbeutel oder Kleidung. Ist jedoch der Mitfahrer selbst Halter, Versicherungsnehmer oder Eigentümer des Wagens, deckt der Versicherer laut dem GDV nur den Ersatz für seinen Personenschaden. Mitgeführte Gegenstände fallen in diesem Fall nicht unter den Versicherungsschutz Die Kfz-Haftpflicht­versicherung übernimmt die Schadensersatzansprüche Dritter, die durch einen Unfall als Mitfahrer Schaden erlitten haben. Die Kasko-Versicherung reguliert hier keine Schäden. Sie gilt nur bei Beschädigungen am Fahrzeug wie etwa bei Brand und Explosion, Sturm oder Überschwemmung.

Die Sozialversicherung

Die Sozialversicherung, insbesondere die gesetzliche Unfallversicherung, leistet bei einem Unfall. Sie greift dem ADAC zufolge, wenn es sich um keine vom Arbeitgeber vereinbarte Fahrgemeinschaft handelt. Darunter fallen zum Beispiel Fahrten von der Wohnung zur Arbeit. Sie deckt laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auch damit verbundende Umwege.

Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Sozialversicherung, also etwa die Krankenkasse oder die gesetzliche Unfallversicherung, laut dem ADAC die Heilbehandlungen, Berufshilfe, Sterbegeld und Hinterbliebenenrente. Schmerzensgeld oder Kosten für Sachschäden fallen nicht in den Ver­sicherungsschutz der Sozialversicherung. Diese müssen bei der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

Private Unfallversicherung

Ein Unfall gilt laut dem GDV als ein von außen, auf den Körper wirkendes Ereignis. Durch diesen erleiden Betroffenen unfreiwillig Gesundheits­schädigungen. Die private Unfallversicherung deckt dies. Sie greift nach Angaben des GDV auch bei Arbeitsunfällen.

Leistungen aus der privaten und gesetzlichen Unfallversicherung werden dem GDV zufolge nicht miteinander verrechnet. Grund hierfür sei laut dem GDV, dass es sich bei der privaten Unfallversicherung um eine Summen­versicherung handelt. Diese zahlt im vertraglich vereinbarten Umfang. Zudem sei die Summe steuerfrei. Mit einer privaten Unfall­versicherung sind die Betroffenen dem Gesamtverband Deutscher Versicherer zufolge jedoch sicherer aufgestellt als mit der alleinigen Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung.

Nach Angaben des GDV sei eine Insassenunfallversicherung als Zusatzschutz sinnvoll. Dies sei vor allem der Fall, wenn man häufiger Personen mitnimmt.

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