Ist Zivilcourage versichert? 

Zivilcourage: Medien und Politiker nutzen das Wort nur allzu oft, verleihen Preise an Nothelfer. Doch was kommt danach? Was passiert, wenn sich ein Helfer verletzt? Banktip erklärt Hilfen durch Versicherung und Staat.

Wer einem anderen Menschen in einer Notsituation hilft, sollte auch an die eigene Sicherheit denken. Doch wenn dies nicht reicht und Nothelfer verletzt werden, dann stehen sie nicht alleine da. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch und das Opferentschädigungsgesetz (OEG) greifen bei Verletzungen der Nothelfer und Beschädigung von Eigentum.

Diese Leistungen gelten nicht nur für Helfer von Opfern sondern auch für die Opfer selbst und deren Hinterbliebene. Neben den gesetzlichen Leistungen gibt es noch rechtliche Ansprüche gegenüber dem Täter.

Beim Siebten Buch Sozialgesetzbuch geht es um die gesetzliche Unfallversicherung. Sie zahlt zum Beispiel, wenn Eigentum des Helfers beschädigt wurde. Nothelfer sind laut dem Verein Weisser Ring grundsätzlich unfallversichert (Sozialgesetzbuch SGB VII, § 2 Abs. 13).

Das OEG regelt Zahlungen, wenn es durch einen vorsätzlich rechtswidrigen, tätlichen Angriff zu gesundheitlichen Schädigungen kommt. Zu diesen Angriffen gehören auch Sexualstraftaten und sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen. Psychische Beeinträchtigungen werden als Gesundheitsschäden anerkannt.

Das OEG soll mögliche gesundheitliche und finanzielle Folgen ausgleichen. Dazu können zum Beispiel Heilbehandlungen und Rentenleistungen gehören. Eigentumsschäden fallen aus der Entschädigung durch das OEG heraus. Auch Schmerzensgeld gehört nicht zu den Leistungen.

Das OEG hilft dabei nicht nur deutschen Staatsbürgern. Abhängig davon, wie lange sie bereits in Deutschland leben, unterstützt es auch Ausländer. Unter Umständen können auch einmalige Härteleistungen an Touristen gezahlt werden.

Wichtig: Die Geschädigten müssen die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und dem OEG beantragen. Dazu wenden sie sich an die Gemeindeunfallversicherung und das örtliche Versorgungsamt. Die OEG-Anträge stehen auf verschiedenen Internetseiten, wie zum Beispiel beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, zum Download zur Verfügung.

Die Betroffenen müssen für den Antrag nicht auf das Ende möglicher Ermittlungs- oder Strafverfahren warten. Strafanzeige sollten die Betroffenen laut dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie trotzdem stellen. Sonst besteht die Gefahr, dass sie ihre Ansprüche verlieren.

Die Versorgungsverwaltung des Bundeslandes, in dem die Gewalttat stattgefunden hat, entscheidet über den Antrag. Ausnahme: Die Gewalttat fand im Ausland statt. Dann entscheidet die Versorgungsverwaltung des Bundeslandes, in dem der Geschädigte lebt. In diesen Fällen ist die erbrachte Leistung jedoch eingeschränkt.

Es gibt Gründe, bei denen Leistungen nach dem OEG verwehrt werden. Einer dieser Gründe ist, das der Antragsteller die Schädigung verursacht hat. Ein weiterer ist eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und der organisierten Kriminalität. Auch wenn der Antragsteller nicht genügend zur Aufklärung des Verbrechens und Verfolgung des Täters beiträgt, kann die Leistung versagt werden.

Die Leistungen an den Geschädigten können auf unterschiedliche Art und Weise ausfallen. Dazu gehört der Opferhilfe Weisser Ring zufolge:

Erstattung von Heilbehandlungen
Bezahlung von Heil- und Hilfsmitteln
Rehabilitationsmaßnahmen
Rentenzahlungen
Ersatz von Sachschäden und Aufwendungen

Ein möglicher Ansprechpartner für Opfer und Nothelfer ist der Verein Weisser Ring. Die bundesweite Hilfsorganisation unterstützt Kriminalitätsopfer und deren Angehörige. Dies gilt nicht nur bei der Betreuung. Der Verein hilft auch beim Umgang mit Behörden oder begleitet die Opfer zu Gerichtsterminen.

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