Ehrenamt und Versicherung 

Überall in Deutschland setzen sich Menschen über Ehrenämter für das Gemeinwohl ein. Doch nicht immer verläuft die ehrenamtliche Tätigkeit ohne Probleme. Banktip erklärt, welche Versicherungen für die Helfer gelten.

Ein Ehrenamt definiert sich dadurch, dass Personen freiwillig und unentgeltlich ein öffentliches Amt übernehmen. Dabei muss die Tätigkeit regelmäßig und länger durchgeführt werden. Ein Beispiel ist die Mithilfe beim Technischen Hilfswerk.

Haftpflicht­versicherung

Wer bei einer ehrenamtlich ausgeführten Tätigkeit etwas beschädigt oder jemanden verletzt, der kann für diese Schäden haften. Wenn er kein leitendes Amt bekleidet, greift hier oft die private Haftpflicht­versicherung. Versicherte sollten sich jedoch bei ihrem Versicherer informieren, ob und inwieweit eine ehrenamtliche Tätigkeit abgesichert ist.

In vielen Fällen sind die ehrenamtlich Tätigen bereits über den Verein oder die Organisation über eine Betriebs- oder Vereinshaftpflicht­versicherung versichert. Schadenersatzansprüche von verletzten Personen werden dann über den Träger oder die Einrichtung der Tätigkeit getragen. Ehrenamtliche mit Verantwortung müssen so geschützt werden, da ihre private Haftpflicht nicht greift. Wer als Ehrenamtlicher eine solche Stellung bekleiden will, sollte sich vorher erkundigen, ob entsprechender Versicherungsschutz durch den Träger besteht.

Desweiteren können Sammelversicherungen der Bundesländer die Schäden übernehmen. Dies ist jedoch vom Bundesland und der Tätigkeit abhängig. Diese Versicherungen gelten nachrangig. Sie deckeln die Schäden nur, wenn die ehrenamtlich Tätigen nicht anderweitig abgesichert sind.

Unfallversicherung

Daneben sind ehrenamtlich Tätige gesetzlich unfallversichert. Die Bedingungen sind laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung folgende: "Voraussetzung für den Versicherungs­schutz ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag der Schule, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt, unentgeltlich ist, und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird."

Auch versichert sind diejenigen, die "sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied."

Die gesetzliche Unfall­versicherung bezahlt unter anderem Heilbehandlungen, Verletztengeld oder Umbaumaßnahmen in der Wohnung. Über die Unfallversicherung sind zum Beispiel die Ausbildungsmaßnahmen für die Tätigkeit abgedeckt.

Erbracht wird die Leistung meist von der zuständigen Unfallkasse oder der zuständigen Berufsgenossenschaft. In manchen Fällen, wie zum Beispiel beim Freiwilligen Sozialen Jahr, müssen die Verbraucher die Zuständigkeit erfragen. Ähnlich sieht es aus, wenn sich Personen ehrenamtlich bei landwirtschaftsfördernden Einrichtungen betätigen, hier müssen sie bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nachfragen.

In einigen Bundesländern ist die Absicherung von Ehrenämtern auf mehr Tätigkeiten ausgeweitet als in anderen. So werden teilweise Mitglieder von Bürgerinitiativen geschützt.

Wenn die gesetzliche Unfallversicherung nicht gilt, dann kann dieser Schutz über eine private Unfallversicherung ersetzt werden. Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Organisation einen Sammelvertrag mit einem Unfallversicherer abgeschlossen hat, der für alle Helfer gilt.

Teilweise haben auch Bundesländer solche Sammelverträge abgeschlossen, um bürgerschaftliches Engagement zu versichern, dass nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt wird. Diese Versicherungen treten wie die Sammelhaftpflichtversicherung der Bundesländer nachrangig auf und sind von der Tätigkeit abhängig. Ehrenamtlich Tätige sollten sich informieren, welcher Schutz für sie besteht.

Ehrenämter stehen oft unter Versicherungsschutz. Doch Verbraucher sollten sich nicht darauf verlassen und nachfragen, ob und wie sie versichert sind.

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