Arbeit weg? Gesetzlicher Unfallschutz weg? 

Die Deutsche Gesetzliche Unfall­versicherung (DGUV) schützt Arbeitnehmer unter anderem auf dem Weg zur Arbeit und während der Arbeit. Doch deckt die Versicherung auch Unfälle von Rentnern, Arbeitslosen und Krankengeldempfängern? Banktip erklärt das Wichtigste.

Nicht jeder Verbraucher ist bei der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Die Versicherung gilt zunächst für Angestellte, Blutspender, Kinder in Kindergärten, Schüler und Studenten, Pflegepersonen und Ehrenamtliche. Unternehmer und Selbstständige sind von der Pflicht entbunden. Sie können sich jedoch bei der Versicherung freiwillig versichern.

Nach Angaben der DGUV sind Rentner nicht versichert. Es sei denn, sie üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Wenn ihnen bei dieser Arbeit oder auf dem Weg dorthin etwas passiert, deckt der gesetzliche Versicherer die Kosten. Laut DGUV stehen Verbraucher, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, unter dem Versicherungsschutz. Zu ehrenamtlichen Tätigkeiten zählen unter anderem Schülerlotsen, Helfer bei Unglücken oder ehrenamtlich Tätige bei Bund, Ländern und Gemeinden.

Empfänger von Arbeitslosengeld


Arbeitslose gehen in der Regel keiner regulären Arbeit nach. Aber auch sie können in Unfälle verwickelt sein. Die DGUV schützt die Betroffen, wenn die Bundesagentur für Arbeit sie auffordert, einen Termin beim Jobcenter, eine Berufsmaßnahme oder ein Bewerbungsgespräch wahrzunehmen. Arbeits­lose sind also – wenn sie den Aufforderungen der Bundesagentur nach­kommen – bei diesen Tätigkeiten versichert. Der Schutz schließt auch den Hin- und Rückweg mit ein.

Rentner und Arbeitslose sollten daher über eine private Unfallversicherung nachdenken. Diese hilft bei Unfällen im privaten Bereich. Über den Rechner von Banktip.de können Verbraucher die Konditionen der Versicherer vergleichen.

Krankengeldempfänger


Wer länger als sechs Wochen krank ist, erhält Krankengeld. Die Empfänger sind dann nicht mehr über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Sobald der Betroffene jedoch eine Rehabilitationsmaßnahme stationär oder ambulant aufnimmt, ist er wieder gesetzlich unfallversichert. Auch hier gilt der Schutz bei dem Hin- und Rückweg als auch während der Maßnahmen selbst.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz für Arbeitnehmer. Hier gibt es jedoch viele Ausnahmen. Damit der Schutz greift, müssen die Arbeit­nehmer Regeln beachten. So ist unter anderem nur der direkte Arbeitsweg versichert, aber keine Geburtstagsfeiern in der Firma oder der Gang zur Toilette.

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