Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern i.S.d. § 6 Abs. 1 EStG gehören:
- bewegliche Wirtschaftsgüter (Sachen, Tiere, Scheinbestandteile),
- immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Geschäftswert),
- Gebäude und Gebäudebestandteile, die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen (Gebäudeteile stehen mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang),
- unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (hierzu gehören z. B. Mietereinbauten).
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