Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapiere desselben Ausstellers nicht mehr als fünf Prozent (ausnahmsweise bis zehn Prozent) seines Fondsvermögens investieren. Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften trägt damit dem Grundsatz der Risikostreuung und somit dem Investmentgedanken Rechnung.
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