Lexikon

Anteilspreisveröffentlichung

Nach § 21 Abs. 6 KAGG müssen Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen veröffentlicht werden, mindestens jedoch zweimal im Monat in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung.