Die Auflassungsvormerkung wird nach der Auflassung, die bei der notariellen Beurkundung vereinbart wird, im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen. Sie dient der Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsüberschreibung im Grundbuch. Nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung kann nur noch der Käufer (Berechtigte) über
den Vertragsgegenstand verfügen.
Die Auflassungsvormerkung ist also eine Sicherung für den Erwerber,
dass ein Zweitverkauf der Immobilie oder eine zusätzliche Belastung
der Immobilie durch Dritte ausgeschlossen ist.
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