Als Ausbildung wird sowohl die erreichte allgemeine Schulbildung als auch die abgeschlossene Berufsausbildung der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer angesehen. Der Abschluss an einer Fachhochschule und Hochschule/ Universität gilt als abgeschlossene Berufsausbildung. Zur Ausbildung gehört auch der höchste Abschluss, selbst wenn er für die derzeit ausgeübte Tätigkeit nicht vorgeschrieben oder verlangt ist.
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