Die Bauabzugsteuer, die in §§ 48 ff. EStG geregelt ist betrifft alle Unternehmer i.S.d. § 2 UStG als Leistungsempfänger. Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Leistungsempfänger, ist dieser verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Bei den Baumaßnahmen handelt es sich allgemein um die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken.
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