Baulasten werden im Baulastenverzeichnis der örtlichen Baubehörde eingetragen.
Dabei handelt es sich um eine Beschränkung der Bebaubarkeit des Grundstückes. Der Eigentümer geht eine freiwillige (aber bindende) Verpflichtung gegenüber Dritten ein (z. B. bestimmte Abstandsflächen einzuhalten, oder Stellplätze auf seinem Grundstück zu dulden). Die Baulast muss amtlich beglaubigt werden. Einsicht in das Baulastenbuch kann einnehmen, wer berechtigtes Interesse nachweisen kann (z. B. Kaufabsicht).
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