Lexikon

Besondere Veranlagung

Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung gem. § 26 c EStG werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Splittingtarif nicht zur Anwendung kommt. Möglich ist diese besondere Veranlagung nur im ersten Ehejahr.