Lexikon

Bewirtung

80 Prozent der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die dem Grunde nach als angemessen anzusehen sind, können steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine Bewirtung liegt nur vor, wenn die Darbietung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Keine Bewirtung (und damit voller Abzug) ist danach Kaffee, Tee und Gebäck, das anlässlich einer betrieblichen Besprechung gereicht wird, wobei die Höhe der Aufwendungen dabei nicht ausschlaggebend ist. Nicht abzugsfähig sind die folgenden Kosten:

 

- privat veranlasste Bewirtungskosten, z. B. Geburtstagsfeier,

- Teile von Bewirtungsaufwendungen, die als unangemessen anzusehen sind,

- nicht nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen,

- Bewirtungsaufwendungen, die wegen Verletzung der besonderen Aufzeichnungspflichten nicht abgezogen werden können,

- Aufwendungen, die ihrer Art nach keine Bewirtungsaufwendungen sind, z. B. Kosten für eine Musikkapelle; diese sind insgesamt als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

Von den danach verbleibenden Aufwendungen dürfen nur 80 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden. Aufwendungen für die Bewirtung in der eigenen Wohnung stellen regelmäßig Kosten der privaten Lebensführung dar und dürfen deshalb den Gewinn nicht mindern.

Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungskosten müssen durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer (Angabe des Namens) und Anlass der Bewirtung sowie

Höhe der Aufwendungen nachgewiesen werden. Bei der Bewirtung in einer Gaststätte genügen neben der aufzubewahrenden Rechnung Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Aus der Rechnung müssen Name und Anschrift der Gaststätte und das Datum der Bewirtung zu ersehen sein. Die Rechnung muss auch den Namen des Steuerpflichtigen als Bewirtenden und dessen Unterschrift enthalten. Dies kann jedoch noch später nachgetragen werden. Die Gaststättenrechnung muss maschinell erstellt und registriert sein.