Lexikon

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Steuergegenstand ist die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg. Der Begriff "Inland" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland sowie der Freihäfen (§1 Abs.2 UStG). Von der Einfuhrumsatzsteuer wird der einzelne tatsächliche Vorgang des Grenzübertritts eines solchen Gegenstandes erfasst, gleichgültig, ob der Gegenstand gegen Entgelt oder unentgeltlich eingeführt wird. Unter Gegenständen sind in erster Linie Waren im Sinne des Zollrechts, d.h. alle beweglichen Sachen zu verstehen.

Die Besteuerung der Einfuhren mit Umsatzsteuer hat den Sinn, aus Drittländern eingeführte Waren, die regelmäßig von der Umsatzsteuer des Ausfuhrstaates entlastet sind, der Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer Waren anzupassen und damit gleiche Wettbewerbsverhältnisse zwischen Waren der inländischen Produktion und eingeführten Drittlandswaren herzustellen. Die Wirkung der Einfuhrumsatzsteuer ist nicht wie die des Zolls auf wirtschaftliche Ziele gerichtet, sondern beschränkt sich auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich.