Lexikon

Erweitert unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG bezweckt eine mögliche Bruttobesteuerung für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, zu vermeiden. Denn bei diesen werden Aufwendungen, die mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehen, nicht anerkannt. So bleibt zum Beispiel der Abzug von Werbungskosten oder Sonderausgaben versagt. Beschränkt Steuerpflichtige können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zur erweitert unbeschränkten Steuerpflicht optieren und damit einen Abzug von Aufwendungen (z.B. Werbungskosten) erreichen. Hierfür wird vorausgesetzt, dass die weltweit erzielten Einkünfte des beschränkt Steuerpflichtigen, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, nicht mehr als 10 Prozent des zu besteuernden Einkommens betragen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr nicht mehr als 6.136 € betragen.

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