Lexikon

Erziehungsgeld

Damit Eltern mit geringem Einkommen ausreichend in Erziehung und Ausstattung ihres Kindes investieren können und nicht gezwungen sind, Vollzeit zu arbeiten, erhalten sie ein steuerfreies Erziehungsgeld vom Staat. Erziehungsgeld ist ein Zuschuss zum Einkommen und muss nicht zurückgezahlt werden. Beantragt werden kann Erziehungsgeld von der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes beantragt werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut, besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Erziehungsgeld, jedoch immer nur für ein Elternteil.
Voraussetzung ist jedoch, dass während der Zahlungszeit vom Antragsteller keine (volle) Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Nicht alle Familien bekommen gleich viel und gleich lange Erziehungsgeld gezahlt. Regelungen zum Erziehungsgeld finden sich im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget), bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).
Die im Antrag getroffene Entscheidung für das Budget oder den Regelbetrag ist für die volle Bezugsdauer verbindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung getroffen, wird der Regelbetrag gezahlt.
Nach § 5 II BerzGG sind folgende Einkommensgrenzen gegeben:
- in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes 30.000 Euro, wenn die Eltern zusammenleben und 23.000 Euro in den anderen Fällen
- ab dem siebten Lebensmonat des Kindes16.500 Euro, wenn die Eltern zusammenleben und 13.500 Euro in den anderen Fällen.
- für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines Ehegatten, für das Kindergeld gezahlt wird oder gezahlt würde, erhöhen sich die Einkommensgrenzen um 3.140 Euro.