Eine Fortbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahme dazu dient, im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen im Berufsleben gerecht zu werden und um besser voranzukommen, z.B. Seminare und Kongresse. Die Aufwendungen für Fortbildung können in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.
Voraussetzung ist lediglich, dass die Bildungsmaßnahme in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf steht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dabei ist ausreichend, dass die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Diese berufliche Veranlassung kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein.
Abzugrenzen sind die Fortbildungskosten von den Ausbildungskosten. Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahme dazu dient, erstmals einen Beruf oder einen andersartigen Beruf zu erlernen. Aufwendungen hierfür sind Sonderausgaben.
Nach neuer Rechtslage sind die Aufwendungen jetzt ebenfalls als Fortbildung zu werten, wenn die Bildungsmaßnahme die Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, wie z.B. ein berufsbegleitendes Hochschulstudium, eine Umschulung zu einem anderen Beruf, oder sogar eine erstmalige Berufsausbildung, wenn diese in einem konkreten Zusammenhang mit der künftigen Berufstätigkeit steht (BFH-Urteil vom 27.5.2003, VI R 33/01).
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