Lexikon

Haushaltsfreibetrag

Der Haushaltsfreibetrag wurde im Jahr 2004 durch Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Alleinerziehendenentlastungsbetrag) ersetzt.

Den Entlastungsbetrag erhalten allein stehende Alleinerziehende, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für das sie Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder erhalten. Bei der Lohnsteuer wird der Freibetrag durch die Eintragung der Lohnsteuerklasse II auf der Steuerkarte berücksichtigt.

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag berücksichtigt den haushaltsbedingten Mehraufwand, den echte Alleinerziehende gegenüber Paarfamilien haben, egal ob diese verheiratet oder unverheiratet zusammen leben. Gemäß dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird dieser Mehraufwand dauerhaft steuerlich berücksichtigt. Zugleich werden mit dem neuen Steuerfreibetrag die Belastungen weitgehend ausgeglichen, die dieser Gruppe durch den Wegfall des ehemaligen Haushaltsfreibetrags entstehen, der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von November 1998 zurückgeht.

Entwicklung:

Im Jahr 2000 lag der Betrag bei 2.916 EUR, in den Jahren 2002-2003: 2.340 EUR. Im Jahr 2004 wurde der Entlastungsbetrag auf 1.308 EUR gesenkt und wurde erst zehn Jahre später ab dem Jahr 2015 wieder angehoben. Aktuell (2017) liegt es bei 1.908 €.

Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag zusätzlich um 240 Euro jährlich.