Lexikon

Ländergruppeneinteilung

Für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind, um eine Überförderung zu vermeiden. Insoweit wird regelmäßig vom BMF eine sog. Ländergruppeneinteilung vorgenommen. Dort werden die einzelnen Länder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft. Neuerdings wird eine Aufteilung in vier Bereiche vorgenommen: Die wirtschaftlich stärksten Länder werden der Rubrik 1 zugeordnet, die schwächsten Länder der Gruppe 4 mit der Folge, dass die Beträge für diese Länder nur zu einem Viertel berücksichtigt werden.