Lexikon

Mindestinhalte eines Kreditvertrages

Laut §4 des Verbraucherkreditgesetzes müssen folgende Angaben in jedem Kreditvertrag enthalten sein: (1) der Nettokreditbetrag, (2) der Gesamtbetrag aller zu entrichtenden Raten (einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten), (3) die Regelung der Kreditrückzahlung, (4) der Zinssatz und alle sonstigen Kreditkosten, (5) der effektive Jahreszins bzw. der anfängliche effektive Jahreszins (wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist), (6) die Kosten einer Restschuldversicherung.