Lexikon

Nachtarbeit

Gem. § 2 ArbZG ist Nachtarbeit die Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit ist von 23 Uhr - 6 Uhr, in Bäckereien / Konditoreien: 22 Uhr - 5 Uhr.

Nach § 7 Abs.1 Nr.5 ArbZG kann die Nachtzeit in Tarifverträgen abweichend definiert werden.