Lexikon

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die sogenannte nichteheliche (auch: konsensuale) Lebensgemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft eines Paares, die (nur) auf einer privaten Übereinkunft beruht. Mann und Frau oder Frau und Frau oder Mann und Mann leben zusammen, ohne dass eine Heiratszeremonie durchgeführt wurde. Bei verfestigten heterosexuellen Lebensgemeinschaften spricht die Rechtsprechung von eheähnlichen Lebensgemeinschaften. An das Merkmal "eheähnlich " knüpfen in Deutschland einige Sozialgesetze die Folge, dass die Partner so behandelt werden, als ob sie einander Unterhalt leisten würden, unabhängig davon, ob das tatsächlich geschieht und ungeachtet dessen, dass sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind.

Je nach der herrschenden Definition des Begriffs Ehe kann die konsensuale Lebensgemeinschaft auch als besondere Form der Ehe betrachtet werden: wenn die Geburtsrechte, die Legitimität oder die gemeinsame Elternschaft das ausschlaggebende Kriterium sind, kann es sich in manchen Fällen auch um eine eheliche Beziehung handeln. Dies gilt vor allem in Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition (sog. "common law marriage"). Im Gegensatz zur Ehe kommt eine konsensuale Ehegemeinschaft ohne einen öffentlich bezeugten Kontrakt aus. Sie beruht alleine auf privaten gegenseitigen Willenserklärungen der Beteiligten, die jederzeit aufkündbar sind.