Lexikon

Nichtselbständige Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die wichtigste Überschusseinkunftsart. Zu diesen zählen gem. § 19 EStG: "Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen". Hierunter fallen auch die Beamtenpensionen jedoch nicht die Renteneinkünfte aus der Rentenversicherung der Arbeitnehmer. Hierzu zählt z.B. die Überlassung des Firmenwagens für die private Nutzung sowie andere Dienstleistungen des Arbeitgebers.
Einzutragen sind diese Einkünfte auf Seite 1 der Anlage N.