Lexikon

Private Veräußerungsgeschäfte

§ 23 des Einkommensteuergesetzes regelt die Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte (bis 1998 noch Spekulationsgeschäfte). Im Allgemeinen werden Einkünfte aus Gegenständen des Privatvermögens nicht der Einkommensteuer unterworfen. Dies gilt jedoch gem. § 23 EStG nicht für die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und für Spekulationsgeschäfte, welche als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen.
Spekulationsgeschäfte bei Veräußerungsgeschäften liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei anderen Wirtschaftsgütern, vor allem bei Wertpapieren, gilt eine Frist von einem Jahr.
Gleiches gilt für Warentermingeschäfte, wenn die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen hat. Bei Überschreiten dieser Freigrenze ist der gesamte Betrag zu versteuern. Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, der im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt wird, ausgeglichen werden. Nicht ausgeglichene Verluste können aber nach Maßgabe des § 10d EStG in das vorangegangene Kalenderjahr zurückgetragen oder auf künftige Kalenderjahre vorgetragen werden.